An die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, und die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG,
Bremen
Prüfungsurteile
Wir haben den Gruppenabschluss der BREMER
LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877 -, Bremen, und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, und
ihrer Tochtergesellschaften (die Gruppe) – bestehend aus der Gruppenbilanz zum
31. Dezember 2021, der Gruppengesamtergebnisrechnung, der Gruppengewinn- und Verlustrechnung, der
Gruppeneigenkapitalentwicklung und der Gruppenkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 sowie dem Gruppenanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden
– geprüft. Darüber hinaus haben wir den Gruppenlagebericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von
1877 - und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des
Gruppenlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Gruppenabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU
anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e
Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gruppe zum 31. Dezember 2021
sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 und
-
vermittelt der beigefügte Gruppenlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Gruppenlagebericht in Einklang mit dem Gruppenabschluss, entspricht den
deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Unser Prüfungsurteil zum Gruppenlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige
Informationen“ genannten Bestandteile des Gruppenlageberichts.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Gruppenunternehmen
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben
unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der
Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht zu dienen.
Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts
Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in Abschnitt „Grundlagen der Gruppenrechnungslegung“
des Gruppenanhangs und Abschnitt „Grundlagen der Gruppe“ des Gruppenlageberichts, welche darstellen, dass die Gruppe
aus der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, und aus dem Konzern der BLG LOGISTICS
GROUP AG & Co. KG, Bremen, besteht. Der Jahresabschluss und Lagebericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
-Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, und der Konzernabschluss und Konzernlagebericht der BLG LOGISTICS GROUP AG &
Co. KG, Bremen, zum 31. Dezember 2021 wurden auf freiwilliger Basis zu einem Abschluss (Gruppenabschluss) und
Lagebericht (Gruppenlagebericht) zusammengefasst. Insofern beziehen sich der Gruppenabschluss und Gruppenlagebericht
auf die Gruppe als Ganzes und nicht auf die einzelne Gesellschaft und den einzelnen Konzern mit seinen Mutter- und
Tochterunternehmen.
Unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht sind diesbezüglich nicht modifiziert.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen
die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Gruppenlageberichts:
-
die in Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung“ des Gruppenlageberichts enthaltene Erklärung zur
Unternehmensführung nach § 289f HGB und
§ 315d HGB
-
den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach
§ 289b Abs. 3 HGB und § 315b Abs. 3 HGB
-
den Nachhaltigkeitsbericht
Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Finanzberichts – ohne weitergehende Querverweise auf
externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Gruppenabschlusses, des geprüften Gruppenlageberichts sowie
unseres Bestätigungsvermerks
Unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen
Informationen, und dementsprechend geben wir
weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die
Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
-
wesentliche Unstimmigkeiten zum Gruppenabschluss, zum Gruppenlagebericht oder unseren bei der
Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Gruppenabschluss und den
Gruppenlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die
Aufstellung des Gruppenabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e
Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür,
dass der Gruppenabschluss unter
Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gruppe vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Gruppenabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Gruppenabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der
Gruppe zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber
hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht die Gruppe zu liquidieren oder der
Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Gruppenlageberichts, der insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Gruppenabschluss
in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Gruppenlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Gruppenlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gruppe zur Aufstellung des
Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Gruppenabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Gruppenlagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Gruppenabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt,
sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum
Gruppenlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit §
317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche
Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Gruppenabschlusses und Gruppenlageberichts
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
-
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher
Darstellungen im Gruppenabschluss und im Gruppenlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf
diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei
Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte
Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
-
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Gruppenabschlusses relevanten internen Kontrollsystem
und den für die Prüfung des Gruppenlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
abzugeben.
-
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie
die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden
Angaben.
-
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Gruppenabschluss und im Gruppenlagebericht aufmerksam zu
machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gruppe ihre
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
-
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Gruppenabschlusses einschließlich der Angaben
sowie ob der Gruppenabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Gruppenabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1
HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe vermittelt.
-
holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder
Geschäftstätigkeiten innerhalb der Gruppe ein, um Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht
abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Gruppenabschlussprüfung. Wir
tragen die alleinige Verantwortung für unsere
Prüfungsurteile.
-
beurteilen wir den Einklang des Gruppenlageberichts mit dem Gruppenabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gruppe.
-
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Gruppenlagebericht durch. Auf Basis
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben
von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte
Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den
zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein
erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben
abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir
während unserer Prüfung feststellen.
Verwendungszweck
Wir erteilen diesen Bestätigungsvermerk auf Grundlage des mit der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
-Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG geschlossenen Auftrags. Die
Prüfung wurde für Zwecke der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG durchgeführt und der
Bestätigungsvermerk ist nur zur Information der
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Der
Bestätigungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen.
Unsere Verantwortung besteht allein der BREMER
LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG
gegenüber. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
Bremen, den 30. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Thomas Ull
Wirtschaftsprüfer
Stefan Geers
Wirtschaftsprüfer