Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
–Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen
Vermerk über die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der BREMER
LAGER-HAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von
1877-, Bremen, – bestehend aus der Bilanz zum 31.
Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der BREMERLAGERHAUS-
GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von
1877- für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 geprüft. Die Erklärung zur Unternehmensführung
nach § 289f HGB und § 315d HGB haben wir in
Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften
nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse
-
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen
wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2021 sowie ihrer Ertragslage
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 und
-
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein
zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In
allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den
deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend
dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt
sich nicht auf den Inhalt der oben genannten
Erklärung zur Unternehmensführung.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere
Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der
EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden
„EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und
Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend
beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig
in Übereinstimmung mit den europarechtlichen
sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen
Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß
Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen
Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1
EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der
Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche
Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen
am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang
mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses
als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils
hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil
zu diesen Sachverhalten ab.
Aus unserer Sicht war folgender Sachverhalt am bedeutsamsten
in unserer Prüfung:
-
Bewertung von Forderungen gegen verbundene
Unternehmen
Unsere Darstellung dieses besonders wichtigen Prüfungssachverhalts
haben wir wie folgt strukturiert:
Sachverhalt und Problemstellung
Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse
Verweis auf weitergehende Informationen
Nachfolgend stellen wir den besonders wichtigen Prüfungssachverhalt
dar:
-
Bewertung von Forderungen gegen
verbundene Unternehmen
-
Im Jahresabschluss der Gesellschaft werden unter
dem Bilanzposten „Forderungen gegen verbundene
Unternehmen“ Forderungen in Höhe von € 24,0
Mio. (94,0 % der Bilanzsumme) ausgewiesen. Diese
betreffen im Wesentlichen Forderungen aus Cashpool-
Vereinbarungen, kurzfristigen Darlehen sowie
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen
die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG,
Bremen. Die handelsrechtliche Bewertung von Forderungen
richtet sich nach den Anschaffungskosten
und dem niedrigeren beizulegenden Wert. Die beizulegenden
Werte der Forderungen gegen die BLG
LOGISTICS GROUP AG & Co. KG richten sich
grundsätzlich nach deren voraussichtlicher Zahlungsfähigkeit.
Die Zahlungsfähigkeit der BLG
LOGISTICS GROUP AG & Co. KG hängt wesentlich
von den erwarteten künftigen Zahlungsströmen aus
ihren Beteiligungen ab. Auf Grundlage der erwarteten
künftigen Zahlungsströme, die sich aus den von
den gesetzlichen Vertretern der BLG LOGISTICS
GROUP AG & Co. KG erstellten Planungsrechnungen
ergeben, sowie weiteren Dokumentationen
ergab sich für das Geschäftsjahr kein Abwertungsbedarf.
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße
abhängig davon, wie die gesetzlichen Vertreter die
Zahlungsfähigkeit der BLG LOGISTICS GROUP AG
& Co. KG auf Grundlage der erwarteten Geschäftsentwicklung
ihrer Beteiligungen einschätzen. Die
Bewertung ist daher mit wesentlichen Unsicherheiten
behaftet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund
der betragsmäßigen Höhe und dem damit verbundenen
Risiko einer signifikanten Auswirkung auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
im Falle einer Wertminderung war die Bewertung
der Forderungen gegen die BLG LOGISTICS
GROUP AG & Co. KG von besonderer Bedeutung im
Rahmen unserer Prüfung.
-
Zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen
gegen verbundene Unternehmen haben wir uns mit
den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und vertraglichen
Regelungen auseinandergesetzt. Zudem
haben wir anhand von Einzelfallprüfungshandlungen
die Zahlungsfähigkeit und Ergebnissituation der
Beteiligungen der BLG LOGISTICS GROUP AG &
Co. KG beurteilt. Dabei haben wir unter anderem
die von der Gesellschaft durchgeführte Werthaltigkeitsbeurteilung
nachvollzogen und anhand von Unternehmensplanungen
der Beteiligungen sowie weiteren
Unterlagen gewürdigt. Insgesamt konnten wir
uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen
Vertretern vorgenommenen Einschätzungen
und getroffenen Annahmen zur Bewertung der Forderungen
gegen die BLG LOGISTICS GROUP AG &
Co. KG hinreichend dokumentiert und begründet
sind.
-
Die Angaben der Gesellschaft zu den Forderungen
gegen verbundene Unternehmen sind in den
Abschnitten „Angaben zur Bilanzierung und Bewertung“
sowie „Angaben zur Bilanz“ des Anhangs enthalten.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen
verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen
die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f
HGB und § 315d HGB als nicht inhaltlich geprüften Bestandteil
des Lageberichts.
Die sonstigen Informationen umfassen zudem alle übrigen
Teile des Finanzberichts – ohne weitergehende Querverweise
auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften
Jahresabschlusses, des geprüften Lageberichts
sowie unseres Bestätigungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum
Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein
Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von
Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
die oben genannten sonstigen Informationen
zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
-
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zu
den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben oder
zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen
aufweisen oder
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung
des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der
Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben.
Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der
Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern
dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich
für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen
und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen
gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht
erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung
des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen
gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt,
sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht
beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung
mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als
wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf
der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von
Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen
aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber
hinaus
-
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher
– beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht,
planen und führen Prüfungshandlungen als
Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.
Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen
nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher
als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
-
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung
des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem
und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel,
ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der
Gesellschaft abzugeben.
-
beurteilen wir die Angemessenheit der von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
-
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit
des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage
der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel
an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu
machen oder, falls diese Angaben unangemessen
sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren.
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage
der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit
nicht mehr fortführen kann.
-
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau
und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich
der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde
liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft vermittelt.
-
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem
Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und
das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
-
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten
Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen
wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde
gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen
die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten
Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen
geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares
Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich
von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen
unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung
der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen,
einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem,
die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen
eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben, und
erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte,
von denen vernünftigerweise angenommen werden
kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken,
und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für
die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen
Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses
für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten
waren und daher die besonders wichtigen
Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte
im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze
oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche
Angabe des Sachverhalts aus.
Sonstige gesetzliche und andere
rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der
Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben
des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach
§ 317 Abs. 3a HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender
Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei
JA_blgagvon1877-2021-12-31-de.zip enthaltenen und für
Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses
und des Lageberichts (im Folgenden auch
als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des
§ 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat
(„ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen.
In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften
erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung
der Informationen des Jahresabschlusses und des
Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die
in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in
der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten
Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung
erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und
des Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische
Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere
im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile
zum beigefügten Jahresabschluss und zum beigefügten
Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei
Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen
Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten
Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten
Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses
und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs.
3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen
Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten
nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021))
und des International Standard on Assurance Engagements
3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung
danach ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“
weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis
hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem
des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis
(IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich
für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den
elektronischen Wiedergaben des Jahresabschlusses und
des Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu
ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat
sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung
des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil
des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen –
beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen
die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während
der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und
bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
-
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher
– beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße
gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1
HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als
Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind,
um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
-
gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung
der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen,
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
-
beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEFUnterlagen,
d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende
Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag
geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
-
beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche
XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses
und des geprüften Lageberichts ermöglichen.
Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021
als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 29. November
2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen
seit dem Geschäftsjahr 2018 als Abschlussprüfer
der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT - Aktiengesellschaft
von 1877 -, Bremen, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen
Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an
den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht)
in Einklang stehen.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt -
Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang
mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften
Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu
lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss
und Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden
Fassungen – sind lediglich elektronische
Wiedergaben des geprüften Jahresabschlusses und des
geprüften Lageberichts und treten nicht an deren Stelle.
Insbesondere ist der „Vermerk über die Prüfung der für
Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben
des Jahresabschlusses und des Lageberichts
nach § 317 Abs. 3a HGB“ und unser darin enthaltenes
Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer
Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen
verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist
Stefan Geers.
Bremen, den 30. März 2022
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Thomas Ull
Wirtschaftsprüfer
Stefan Geers
Wirtschaftsprüfer