Corporate Governance umfasst das gesamte System der
Leitung und Überwachung eines Unternehmens einschließlich
der Organisation des Unternehmens, seiner
geschäftspolitischen Grundsätze und Leitlinien sowie des
Systems der internen und externen Kontroll- und Überwachungsmechanismen.
Corporate Governance strukturiert
eine verantwortliche, an den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft
und auf nachhaltige Wertschöpfung ausgerichtete
Leitung und Kontrolle des Unternehmens.
Der Gestaltungsrahmen für die Corporate Governance der
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
-Aktiengesellschaft
von 1877- (BLG AG) ergibt sich aus dem deutschen
Recht, insbesondere dem Aktien-, Mitbestimmungs- und
Kapitalmarktrecht, sowie der Satzung der Gesellschaft und
dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Der Vorstand hat am 31. August 2021 und der Aufsichtsrat
der BLG AG hat am 16. September 2021 die 21.
Entsprechenserklärung zum DCGK in der Fassung vom
16. Dezember 2019 abgegeben.
„Die BLG AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission
mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und
wird den Empfehlungen während des Erklärungszeitraums
mit nachfolgenden Ausnahmen entsprechen:
1. Empfehlung C.6
‚Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene
Zahl unabhängiger Mitglieder angehören; dabei
soll die Eigentümerstruktur berücksichtigt werden. (…)‘
Im Aufsichtsrat der Gesellschaft sind aktuell wesentliche
Großaktionäre vertreten, die einen überwiegenden Teil
der Stimmrechte (> 60 Prozent) abdecken. Es sind unabhängige
Mitglieder in einer angemessenen Anzahl vertreten.
Die Besetzung des Aufsichtsrats ist daher sachgerecht
erfolgt und es bedarf keiner weitergehenden Berücksichtigung
der Eigentümerstruktur.
2. Empfehlung D.5
‚Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden,
der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt
ist und dem Aufsichtsrat für dessen Vorschläge an die
Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
geeignete Kandidaten benennt.‘
Die Befugnisse des Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat
dem Personalausschuss übertragen. Der Personalausschuss
ist mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern
der Arbeitnehmerseite besetzt.
3. Empfehlung F.2
‚Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen
binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden
unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen
45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich
zugänglich sein.‘
Die BLG AG kann momentan nicht alle empfohlenen Fristen
einhalten. Mittelfristig ist die vollständige Verfolgung
dieser Empfehlung jedoch geplant. Der Gruppenabschluss
wird innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende
veröffentlicht.
4. Empfehlung F.3
‚Ist die Gesellschaft nicht zu Quartalsmitteilungen verpflichtet,
soll sie unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht
in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere
über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten
sowie der Risikosituation, informieren.‘
Da nach den aktuellen International Financial Reporting
Standards (IFRS) die BLG AG über keine zu konsolidierenden
Tochterunternehmen verfügt, wäre eine Quartalsmitteilung
nur auf Ebene der Gesellschaft zu erstellen. Aufgrund
der Tätigkeit der Gesellschaft, die im Wesentlichen
eine Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion erfüllt, sind
wesentliche Veränderungen in der Geschäftsentwicklung
und Risikolage in der Regel nicht zu erwarten. Der Aufwand
der Erstellung einer Quartalsinformation steht daher
für die Gesellschaft in keinem vernünftigen Verhältnis zum
Mehrwert der Information.
5. Empfehlung G.8
‚Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der
Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.‘
Der Aufsichtsrat hält es für erforderlich, auf außergewöhnliche
Entwicklungen reagieren zu können und in diesem
Falle nachträgliche Änderungen vornehmen zu können.
Außergewöhnliche Entwicklungen in diesem Sinne sind
Sondersituationen, die in den festgelegten Zielen nicht
hinreichend erfasst sind und auf außerhalb des Einflussbereichs
der Gesellschaft liegenden Rahmenbedingungen
beruhen.
6. Empfehlung G.10
‚Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen
Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung
der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der
Gesellschaft oder entsprechend aktienbasiert gewährt
werden. Über die langfristig variablen Gewährleistungsbeträge
soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen
können.‘
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation partizipiert
die BLG AG nur in einem geringen Umfang in Form
der Vergütung für die Geschäftsführung am operativen Ergebnis
der BLG-Gruppe. Des Weiteren ist das Handelsvolumen
der Aktie der BLG AG als gering anzusehen. Da die
BLG AG Nur die Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion
für die BLG LOGISTICS GROUP AG & CO. KG (BLG KG)
übernimmt, wäre eine Auszahlung in Aktien oder eine entsprechend
aktienbasierte Vergütung nicht sachgerecht. Es
ist daher kein Aktienbezug weder in der kurzfristig variablen
Vergütung noch in der langfristig variablen Vergütung
vorgesehen. Es erfolgt auch keine Auszahlung in Aktien.
Um im Übergang vom alten in das neue Vergütungssystem
Liquiditätsnachteile aus wegfallenden Auszahlungen zu
überbrücken, sieht das neue Vergütungssystem hinsichtlich
der variablen Vergütung eine Übergangsregelung für
vor 2020 bestellte Vorstandsmitglieder vor, die auf einem
Zeithorizont von zwei Jahren basiert.
7. Empfehlung G.12
‚Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll die
Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen,
nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten
oder Haltedauern erfolgen.‘
Der Aufsichtsrat hält es im Sinne des neuen Vergütungssystems
für sachgerecht, zwischen einem sog. „Good
Leaver Fall“ und einem sog. „Bad Leaver Fall“ mit entsprechendem
Folgeprocedere zu unterscheiden. Das Vergütungssystem
sieht dafür folgende Regelung vor:
‚4. Variable Vergütung
(...)
d) Zahlung variabler Vergütung bei (vorzeitiger) Beendigung
aa) Die Zahlung variabler Vergütung bei (vorzeitiger) Beendigung
des Dienstverhältnisses hängt davon ab, ob es
sich um eine so genannte Good Leaver oder Bad Leaver
Situation handelt. Bei Beendigung des Vertrags durch
Zeitablauf, dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Erreichen
der Altersgrenze oder im Fall einer einvernehmlichen
Aufhebung des Dienstvertrages wird von einer Good
Leaver Situation ausgegangen. Alle sonstigen Beendigungsgründe
werden als Bad Leaver Situationen klassifiziert.
bb) Endet im Good Leaver Fall ein Vertrag unterjährig, erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung der in diesem Jahr begebenen
kurzfristigen variablen Vergütungskomponente
und der langfristig variablen Vergütungskomponente.
Eine Kürzung der übrigen Tranchen findet nicht statt. Die
Auszahlung erfolgt zeitanteilig mit dem Tag der Vertragsbeendigung
auf Basis einer Zielerreichung von 100%.
cc) Im Bad Leaver Fall verfallen mit dem Tag des Zugangs
der Kündigung, Abberufung oder Amtsniederlegung
sämtliche Ansprüche auf Auszahlungen, für die der Bemessungszeitraum
zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
oder des Widerrufs der Bestellung oder der Amtsniederlegung
noch nicht vollendet ist (…)‘.
8. Empfehlung G.15
‚Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate
wahrnehmen, soll die Vergütung angerechnet
werden.‘
Innerhalb der BLG-Gruppe gibt es nur bei der
EUROGATE-Gruppe einen Aufsichtsrat im Sinne der Empfehlung
G.15 des DCGK. Da es sich bei den Mandaten im
Aufsichtsrat der EUROGATE-Gruppe zum einen um einen
erheblichen zusätzlichen Aufwand neben der eigentlichen
Tätigkeit handelt, und die EUROGATE-Gruppe ein wichtiger
Bestandteil der BLG-Gruppe ist, hält es der Aufsichtsrat
für sachgerecht, die hierfür anfallende Vergütung nicht
auf die vereinbarte Vorstandsvergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds anzurechnen.“
Die Erklärung ist durch Wiedergabe auf unserer Homepage
www.blg-logistics.com/ir im Download-Bereich
dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht worden.
Nachhaltige Wertschöpfung und verantwortliche Unternehmensführung
sind wesentliche Elemente der Unternehmenspolitik
von BLG LOGISTICS. Die Grundlage hierfür
bildet der vertrauensvolle Umgang mit Kunden,
Geschäftspartner:innen, Mitarbeitenden und Aktionär:innen.
Dazu zählt neben der Einhaltung von Gesetzen auch
die Einhaltung des gruppeneinheitlichen Verhaltenskodex
(Code of Conduct).
Der Kodex zielt darauf ab, Fehlverhalten zu vermeiden und
ethisches Verhalten sowie vorbildliches und verantwortliches
Handeln zu fördern. Er richtet sich an Vorstand, Führungskräfte
und Mitarbeitende gleichermaßen und soll als
Orientierung für regelkonformes und einheitliches Verhalten
dienen.
Fair mit System
Wesentliche Bestandteile unseres 2014 eingeführten
Compliance-Systems sind unser Verhaltenskodex und unsere
Anti-Korruptionsrichtlinie. Diese Richtlinie wird jährlich
auf neue rechtliche Bestimmungen oder spezifische
Erfahrungen aus dem Unternehmen geprüft und gegebenenfalls
angepasst. Unsere Compliance-Richtlinie konkretisiert
die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbereichen
und den operativen Bereichen.
Unsere Regelwerke gelten für alle inländischen Gesellschaften,
an denen BLG LOGISTICS unmittelbar oder mittelbar
mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält oder
die unternehmerische Führung innehat. Gesellschaften,
die nicht dem deutschen Recht unterliegen, haben diese
Richtlinien entsprechend ihrem Landesrecht anzuwenden.
Mit unserem Compliance-System stellen wir klar, dass wir
Korruption in keiner Weise dulden. Wir lassen Diskriminierung,
gleich welcher Art, nicht zu. Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz haben für uns höchste Priorität. Wir
nutzen unsere Ressourcen verantwortungsvoll und stellen
uns einem fairen Wettbewerb.
Bei der Einführung des Systems haben alle Beschäftigten
von BLG LOGISTICS den Verhaltenskodex per Post erhalten.
Neue Mitarbeitende erhalten ihn in ihrer Begrüßungsmappe,
Leiharbeitende werden bei der Erstunterweisung
darauf aufmerksam gemacht. Zusammen mit der Anti-Korruptionsrichtlinie
und der Compliance-Richtlinie ist der Kodex
außerdem im Intranet nachzulesen. Informationen
zum Compliance-System sowie Ansprechpartner sind darüber
hinaus öffentlich im Internet einzusehen. An den ausländischen
Standorten stehen die Richtlinien in der jeweiligen
Landessprache zur Verfügung. Der Verhaltenskodex
und die Anti-Korruptionsrichtlinie sind verbindlich für alle
internen und externen Mitarbeitenden sowie für beratende
Personen von BLG LOGISTICS.
An der Spitze unseres Compliance-Systems steht der BLG-Vorstandsvorsitzende
als Chief Compliance Officer. Eine
vom Vorstand beauftragte Person für Compliance entwickelt
die Compliance-Strategie in Abstimmung mit dem
Vorstand weiter und unterrichtet diesen regelmäßig in allen
relevanten Compliance-Angelegenheiten. Als neutrale
Ansprechperson steht sie den Mitarbeitenden bei Fragen
zum Verhaltenskodex sowie bei Hinweisen zu Rechtsverstößen
zur Verfügung. Eine extern bestellte Ombudsperson
bietet sowohl den Mitarbeitenden als auch Dritten zudem
die Möglichkeit, anonym Hinweise auf Compliance-
Verstöße zu geben.
Unter www.blg-logistics.com/compliance stehen weitere
Informationen zur Verfügung.
Prävention durch Sensibilisierung
Bei der Umsetzung und Einhaltung von Verhaltenskodex
und Anti-Korruptionsrichtlinie haben der Vorstand und die
Führungskräfte von BLG LOGISTICS eine Vorbildfunktion.
Sie tragen die Verantwortung dafür, dass in ihrem Verantwortungsbereich
alle Beschäftigten mit den Regeln vertraut
sind und diese strikt einhalten. Die Mitarbeitenden
sind verpflichtet, auf Missstände oder den Verdacht eines
Rechtsverstoßes hinzuweisen. Elementarer Bestandteil der
Korruptionsprävention ist es, die Beschäftigten zu sensibilisieren
und offen über Korruptionsgefahren zu diskutieren.
Zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz des Unternehmens
ist in allen rechtlich relevanten Geschäftsprozessen
das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden. Jedes Handeln
und jede Entscheidung hat transparent, sachlich und nach
objektiven Kriterien zu erfolgen. Durch umfangreiche, regelmäßig
stattfindende Schulungen minimieren wir das Korruptionsrisiko und erhöhen bei den Beschäftigten die
Sensibilität für Compliance-Themen.
Auch unsere Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen
berücksichtigen das Thema Compliance.
Wir fordern von unseren Lieferanten und Dienstleistern,
dass sie die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung
sowie den Verhaltenskodex für Lieferanten der
BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, der öffentlich im Internet
einsehbar ist, einhalten. Siehe auch:
www.blg-logistics.com/agbo
Für BLG LOGISTICS spielt Diversität eine große Rolle. Das
Diversitätskonzept des Unternehmens schließt die gesamte
Gruppe mit ein und geht damit über die Führungsund
Aufsichtsebenen hinaus. BLG LOGISTICS sieht Vielfalt
als wichtigen Erfolgsfaktor und Bereicherung für ihre Unternehmens-,
Führungs-, Projekt- und Mitbestimmungskultur.
Diversity Management bedeutet für BLG
LOGISTICS einen holistischen Umgang mit den vielfältigen
Eigenschaften der Mitarbeitenden. Dabei werden die
Diversity-Merkmale Gender, kulturelle Vielfalt, Vereinbarkeit
von Beruf und Familie, Menschen mit Behinderung,
demografischer Wandel und sexuelle Identität respektvoll
betrachtet. Die Basis des Diversity Managements bilden
der Kodex für Arbeitsbeziehungen, die Compliance-Richtlinie,
der Bezug auf die Charta der Vielfalt und weitere ergänzende
Vereinbarungen. Die Prinzipien dieser Bestimmungen
sind in den Rekrutierungsentscheidungen sowie
Qualifizierungsmaßnahmen von BLG LOGISTICS implementiert.
Innerhalb von BLG LOGISTICS ist der Personalbereich für
Diversität und die allgemeine Gleichbehandlung zuständig.
Der Personalbereich ist verantwortlich für die strategische
Ausrichtung des Diversity Managements, seine konzeptionelle
Weiterentwicklung sowie die Beratung und
Unterstützung des Vorstands. Darüber hinaus ist der Personalbereich
Ansprechpartner für die Mitarbeitenden in
allen Belangen rund um das Thema Diversität. Der Personalbereich
gibt Impulse und jedem im Unternehmen eine
Stimme. Der Personalbereich versteht Organisationen und
Menschen – und bringt sie zusammen. Dafür setzt sich BLG
LOGISTICS ein: ein partnerschaftliches und respektvolles
Miteinander.
Die BLG AG ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, auf
dem auch der DCGK beruht. Ein Grundprinzip des deutschen
Gesellschaftsrechts ist das duale Führungssystem
mit den Organen Vorstand und Aufsichtsrat, die durch
eine strikte personelle Trennung zwischen dem Vorstand
als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan
gekennzeichnet und mit jeweils eigenständigen
Kompetenzen ausgestattet sind. Vorstand und Aufsichtsrat
der BLG AG arbeiten bei der Steuerung und
Überwachung des Unternehmens eng und vertrauensvoll
zusammen. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig
und umfassend über alle für das Unternehmen
relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der
Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage und
der Compliance sowie über unternehmerische Risiken.
Der Vorstand
Der Vorstand der BLG AG nimmt die Geschäftsführung
der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen
(BLG KG), wahr und leitet eigenverantwortlich die beiden
Unternehmen und vertritt die Gesellschaften bei Geschäften
mit Dritten. Der Vorstand ist im Interesse von BLG LOGISTICS
sowie im Sinne des Stakeholder-Ansatzes dem
Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts
verpflichtet. Der Zuschnitt der Ressorts der einzelnen
Vorstandsmitglieder ist im Anhang detailliert aufgeführt.
Der Vorstand ist des Weiteren zuständig für die Erstellung
des Zwischenberichts der BLG AG und für die Aufstellung
des Jahres- und Gruppenabschlusses sowie des Abschlusses
nach § 315e HGB (BLG AG) und der dazugehörigen
Lageberichte. Gemeinsam mit dem Aufsichtsrat erstellt
der Vorstand den Vergütungsbericht. Er hat ein angemessenes
und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem
eingerichtet. Der Vorstand sorgt dafür,
dass Rechtsvorschriften, behördliche Regelungen und
unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden, und
wirkt auf deren Beachtung durch die Gruppenunternehmen
hin (Compliance).
In der personellen Zusammensetzung des Vorstands
haben sich im Geschäftsjahr 2021 folgende Änderungen
ergeben:
Herr Jens Wollesen (ursprünglich bestellt bis 30. Juni
2024), Mitglied des Vorstands für den Geschäftsbereich
CONTRACT, hat das Unternehmen auf eigenen Wunsch
zum 30. September 2021 verlassen, um sich einer neuen
Herausforderung zu widmen. Seine Nachfolge hat zum
1. Oktober 2021 Herr Matthias Magnor angetreten, der in
der Sitzung des Aufsichtsrats am 14. Juni 2021 für drei
Jahre bestellt wurde.
In seiner Sitzung am 24. Februar 2022 hat der Aufsichtsrat
beschlossen, den Vertrag mit Herrn Frank Dreeke um zwei
Jahre, bis zu Erreichung der Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder,
zu verlängern. Er ist nunmehr bestellt bis
zum 31. Dezember 2024.
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Bestellung
und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind
die §§ 84, 85 AktG sowie die §§ 31, 33 MitbestG. Für die
Änderung der Satzung sind die §§ 119, 133 und 179 AktG
sowie § 15 der Satzung maßgeblich.
Gleichberechtigung in Führungspositionen
Im Rahmen des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern an Führungspositionen in
der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hat der Vorstand
Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils für die
ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die BLG AG, neben
dem Vorstand als Organ, keine eigenen Mitarbeitenden
beschäftigt, wurde die Zielgröße von jeweils 0 Prozent
festgelegt. Diese Quote soll bis zum 30. Juni 2022 beibehalten
werden.
Nachfolgeplanung und Altersgrenze
Der Aufsichtsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand für eine
langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung des Vorstands
verantwortlich. Die BLG AG strebt an, Vorstandspositionen
auch mit im Unternehmen entwickelten
Kandidat:innen zu besetzen. Aufgabe des Vorstands ist es,
dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl geeigneter
Kandidat:innen vorzuschlagen.
Die langfristige Nachfolgeplanung der BLG AG orientiert
sich an der Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine
systematische Managemententwicklung mit den folgenden
wesentlichen Elementen:
-
Frühzeitige Identifizierung geeigneter Kandidat:innen
unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und
unterschiedlichen Geschlechts
-
Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch
die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit
wachsender Verantwortung, möglichst in verschiedenen
Geschäften, Regionen und Funktionen
-
Nachgewiesener, erfolgreicher strategischer sowie
operativer Gestaltungswille und Führungsstärke,
insbesondere unter herausfordernden Geschäftsbedingungen
-
Vorbildfunktion bei der Umsetzung unserer
Unternehmenswerte
Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Aufsichtsrat bei
der Bestellung von Vorständen eine hinreichende Vielfalt
in Bezug auf Berufsausbildung und -erfahrung, kulturelle
Prägung, Internationalität, Geschlecht und Alter sicherstellen
kann und diese mit unserem Diversitätskonzept übereinstimmt.
Unabhängig von diesen einzelnen Kriterien ist
der Aufsichtsrat überzeugt, dass letztlich nur die ganzheitliche
Würdigung der einzelnen Persönlichkeit ausschlaggebend
für eine Bestellung in den Vorstand der BLG AG
sein kann.
Die Regelaltersgrenze für die Mitglieder des Vorstands orientiert
sich an der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Vorstand erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung
das Kompetenzprofil und die Anforderungen des
Diversitätskonzepts.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der BLG AG berät und überwacht den
Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt
und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt
deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat
wird in Strategie und Planung sowie in alle Fragen von wesentlicher
Bedeutung für das Unternehmen eingebunden.
Des Weiteren nimmt der Aufsichtsrat der BLG AG auch
eine inhaltliche Prüfung des nichtfinanziellen Berichts vor
und erstellt gemeinsam mit dem Vorstand den Vergütungsbericht.
Diversität
Bei der Zusammensetzung des Vorstands achtet der Aufsichtsrat
auf Vielfalt (Diversity; vgl. auch oben) im Sinne des
DCGK. Die Umsetzung des Diversitätskonzepts für den
Vorstand erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Vorstandsbestellung.
Der Aufsichtsrat beachtet bei den Vorschlägen zur Bestellung
der Mitglieder des Vorstands die Anforderungen des
Diversitätskonzeptes. Der Vorstand erfüllt in seiner derzeitigen
Zusammensetzung alle Anforderungen des Diversitätskonzepts.
Die Mitglieder des Vorstands decken ein
breites Spektrum von Kenntnissen und Erfahrungen sowie
Ausbildungs- und Berufshintergründen ab und verfügen
über sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen, die angesichts
der Aktivitäten von BLG LOGISTICS als wesentlich
erachtet werden.
Der Frauenanteil im Vorstand lag zum 31. Dezember 2021
bei 50,0 Prozent (paritätisch besetzt) und hat somit das angestrebte
Ziel von 16,7 Prozent deutlich übertroffen. Bis
zum 30. Juni 2022 soll diese Quote beibehalten werden.
Für den Aufsichtsrat selbst werden die gesetzlichen Bestimmungen
der Geschlechterquote verfolgt. Gemäß § 96
Absatz 2 AktG ist für den Aufsichtsrat der BLG AG die gesetzliche
Quote von mindestens 30 Prozent Frauen und
mindestens 30 Prozent Männern festgelegt. Bei der
BLG AG hat die Erfüllung der Mindestquote sowohl von
den Mitgliedern der Aktionär:innen als auch von den Mitgliedern
der Beschäftigten gesondert zu erfolgen (Getrennterfüllung).
Die Vorgabe von 30 Prozent ist erreicht,
wenn auf jeder Seite mindestens zwei Vertreter des jeweiligen
Geschlechts vertreten sind. Zum 31. Dezember 2021
waren sechs Frauen im Aufsichtsrat vertreten. Damit ist die
Zielgröße des § 96 Absatz 2 AktG übertroffen.
Kompetenzprofil
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2018
ein Kompetenzprofil festgelegt, welches bei der letzten
Wahl zum Aufsichtsrat (Juni 2020) berücksichtigt wurde.
Das Profil sieht vor, dass die zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidat:innen aufgrund ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sein sollen,
die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international
tätigen Unternehmen wahrzunehmen und das
Ansehen von BLG LOGISTICS in der Öffentlichkeit zu wahren.
Dabei soll insbesondere auf die Persönlichkeit, Integrität,
Leistungsbereitschaft und Professionalität der zur
Wahl vorgeschlagenen Personen geachtet werden.
Ziel des Kompetenzprofils ist es, dass im Aufsichtsrat insgesamt
sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden
sind, die angesichts der Aktivitäten von BLG LOGISTICS
als wesentlich erachtet werden. Hierzu gehören unter anderem
Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Management/
Personal (inkl. Diversitätskonzept), Rechnungswesen/
Controlling/Risikomanagement, Technik/IT/Digitalisierung
(inkl. IT-Sicherheit), Häfen/Logistik und
Recht/Governance (inkl. Compliance). Zudem sollen im
Aufsichtsrat Kenntnisse und Erfahrungen aus den für BLG
LOGISTICS wichtigen Geschäftsfeldern vorhanden sein.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen insgesamt mit dem
Sektor vertraut sein, in dem BLG LOGISTICS tätig ist. Mindestens
ein Mitglied des Aufsichtsrats soll über Sachverstand
auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen
in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
und internen Kontrollverfahren verfügen.
Derzeit sind alle festgelegten Kompetenzen im Aufsichtsrat
vorhanden. Im Falle einer anstehenden Neubesetzung
ist jeweils zu prüfen, welche wünschenswerten Kenntnisse
im Aufsichtsrat verstärkt werden sollen.
Unabhängigkeit/Altersgrenze
Dem Aufsichtsrat soll eine angemessene Anzahl an unabhängigen
Mitgliedern angehören. Wesentliche und nicht
nur vorübergehende Interessenkonflikte, zum Beispiel
durch Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen
Wettbewerbern des Unternehmens, sollen vermieden
werden. Der Aufsichtsrat hat in seiner Geschäftsordnung
festgelegt, dass der Aufsichtsrat so zusammengesetzt
sein soll, dass eine Anzahl von mindestens fünf unabhängigen
Anteilseignervertreter:innen im Sinne von C.7
DCGK erreicht wird.
Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder
des Vorstands angehören. Die Aufsichtsratsmitglieder
sollen für die Wahrnehmung des Mandats ausreichend
Zeit haben, sodass sie das Mandat mit der gebotenen
Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen können.
Unter Wahrung der vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung
niedergelegten Altersgrenze sollen zur Wahl als Mitglied
des Aufsichtsrats in der Regel nur Personen vorgeschlagen
werden, die nicht älter als 70 Jahre sind. Es wird
angestrebt, dass im Aufsichtsrat eine angemessene Erfahrungs-
und Altersstruktur besteht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind derzeit folgende
Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat als unabhängig
im Sinne des DCGK anzusehen: Dr. Klaus Meier, Heiner
Dettmer, Wybcke Meier, Dr. Tim Nesemann und Dr. Patrick
Wendisch. Die über zwölf Jahre andauernde Mitgliedschaft
von Herrn Dr. Patrick Wendisch steht der Einstufung
der Unabhängigkeit nach Ansicht des Aufsichtsrats nicht
entgegen.
Selbstbeurteilung der Wirksamkeit
Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam er als
Organ insgesamt und seine Ausschüsse im Einzelnen ihre
Aufgaben erfüllen. Dabei werden die Ergebnisse eingehend
im Aufsichtsrat erörtert und gegebenenfalls erforderliche
Maßnahmen abgeleitet. Die letzte Überprüfung
ist im Geschäftsjahr 2021 anhand von anonymen Fragebogen
und gemeinsamer Erörterung der Ergebnisse durchgeführt
worden. Anhaltspunkte für wesentliche Defizite
haben sich nicht ergeben.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats werden zur einen Hälfte von den Aktionär:
innen in der Hauptversammlung gewählt. Zur anderen
Hälfte besteht der Aufsichtsrat aus von den Beschäftigten
nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes
gewählten Mitgliedern.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrats gegenüber
dem 31. Dezember 2020 haben sich folgende personelle
Änderungen ergeben:
Mit Wirkung zum 30. Juni 2021 hat Herr Karl-Heinz Dammann
sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. An seine
Stelle ist Herr Jörn Schepull nachgerückt. Herr Jörn Schepull
ist im Jahre 2018 als Ersatzmitglied für Herrn Karl-
Heinz Dammann gewählt worden.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 hat Herr Klaus Pollok
sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. An seine Stelle ist
Herr Fabian Goiny nachgerückt. Herr Fabian Goiny ist im
Jahre 2018 als Ersatzmitglied für Herrn Klaus Pollok
gewählt worden.
Mit Wirkung zum 28. Februar 2022 hat Frau Vera Visser ihr
Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Für die Nachfolge ist
Herr Martin Peter durch Beschluss des Amtsgerichts
Bremen vom 11. März 2022 zum Mitglied des Aufsichtsrats
bestellt worden.
Ehemalige Vorstandsmitglieder der BLG AG sind nicht im
Aufsichtsrat vertreten.
Die Zugehörigkeitsdauer und die Mitgliedschaften in den
Ausschüssen sind der Tabelle zu entnehmen.
Dr. Klaus Meier
|
05/2012
|
|
Vorsitzender
|
|
Vorsitzender
|
Vorsitzender
|
Christine Behle
|
05/2013
|
|
stv. Vorsitzende
|
|
Mitglied
|
stv. Vorsitzende
|
Sonja Berndt
|
05/2018
|
|
Mitglied
|
|
Mitglied
|
Mitglied
|
Karl-Heinz Dammann
|
07/2009
|
06/2021
|
bis 30.06.2021
|
|
|
|
Heiner Dettmer
|
05/2018
|
|
Mitglied
|
|
|
|
Fabian Goiny
|
01/2022
|
|
|
|
|
|
Melf Grantz
|
03/2011
|
|
Mitglied
|
|
|
|
Udo Klöpping
|
05/2018
|
|
|
|
|
|
Wybcke Meier
|
05/2018
|
|
|
|
|
|
Dr. Tim Nesemann
|
04/2011
|
|
|
Mitglied
|
|
|
Beate Pernak
|
07/2020
|
|
|
Mitglied
|
Mitglied
|
|
Martin Peter
|
03/2022
|
|
|
|
|
|
Klaus Pollok
|
06/2016
|
12/2021
|
bis 31.12.2021
|
|
|
|
Jörn Schepull
|
07/2021
|
|
seit 16.09.2021
|
|
|
|
Dr. Claudia Schilling
|
01/2020
|
|
Mitglied
|
|
Mitglied
|
|
Dietmar Strehl
|
01/2020
|
|
|
Mitglied
|
Mitglied
|
Mitglied
|
Reiner Thau
|
10/2013
|
|
|
Mitglied
|
|
|
Vera Visser
|
01/2020
|
02/2022
|
|
Mitglied
|
|
|
Dr. Patrick Wendisch
|
06/2008
|
|
|
Vorsitzender
|
|
|
Weitere Informationen zu Funktionen und Mandaten sind
in der Übersicht im Anhang aufgeführt.
Die Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die
Geschäftsordnung sind auf unserer Website veröffentlicht:
https://www.blg-logistics.com/gremien
Ausschüsse des Aufsichtsrats
Neben dem gemäß § 27 Absatz 3 MitbestG zwingend
zu bildenden Vermittlungsausschuss hat der Aufsichtsrat
einen Prüfungsausschuss, einen Personalausschuss sowie
einen Investitionsausschuss gebildet. Nachfolgend sind
die jeweiligen Themenschwerpunkte der Ausschüsse aufgeführt.
Ausschüsse des Personalausschuss
-
Vorbereitung Personalentscheidungen
-
Entscheidung anstelle des Plenums des Aufsichtsrats
über die Anstellungsverträge der Mitglieder des
Vorstands
-
Vorschlag für den Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschlag
an die Hauptversammlung über geeignete
Kandidat:innen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner
-
Wahrnehmung der Aufgaben eines Nominierungsausschusses
-
Beratung über langfristige Nachfolgeplanung für den
Vorstand
Der Personalausschuss ist paritätisch besetzt und besteht
aus dem ersten Vorsitz des Aufsichtsrats und der Stellvertretung
sowie sechs weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Prüfungsausschuss
-
Prüfung des Rechnungslegungsprozesses
-
Verantwortliche Durchführung des Auswahl- und
Ausschreibungsprozesses für den Abschlussprüfer
-
Beauftragung und Kontrolle von Prüfungs- und
Beratungsleistungen (inkl. Festlegung der Vergütung
des Abschlussprüfers)
-
Fragen der Rechnungslegung des Unternehmens
-
Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses
sowie Lageberichts und des Vorschlags
zur Verwendung des Bilanzgewinns der BLG AG sowie
Prüfung des Abschlusses zur Erfüllung der Konzernrechnungslegungspflicht
der BLG AG sowie des
Gruppenabschlusses und -lageberichts der BLG LOGISTICS (inkl. Vorschlag für Billigung durch den
Aufsichtsrat)
-
Überwachung der Unabhängigkeit, Qualifikation,
Rotation, Qualität und Effizienz des Abschlussprüfers
-
Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats
über die Planung für das folgende Geschäftsjahr
einschließlich der Ergebnis-, Bilanz-, Finanz- und
Investitionsplanung
-
Befassung mit den Bereichen internes Kontrollsystem,
Risikomanagement und -kontrolle und Compliance
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Vertretern der Anteilseigner
und drei Arbeitnehmervertretern. Der im Berichtsjahr
amtierende Vorsitzende des Prüfungsausschusses
erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit
und Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
und Abschlussprüfung, die bei einem Mitglied des
Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vorliegen müssen.
Dieser Ausschuss tagt regelmäßig zweimal im Jahr.
Investitionsausschuss
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Vorbereitende Entscheidung und Beschlussfassung
besonders definierter, eilbedürftiger Investitionsvorhaben
Dem Investitionsausschuss gehören sechs Mitglieder an,
die mit je drei Vertretern der Aktionär:innen und der Beschäftigten
des Aufsichtsrats besetzt sind. Den Vorsitz im
Ausschuss führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Dieser
Ausschuss tagt nach Bedarf.
Vermittlungsausschuss
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Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Absatz 3
MitbestG
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 27 Absatz 3
MitbestG bildet der Aufsichtsrat einen Vermittlungsausschuss,
dem der Vorsitzende des Aufsichtsrats, die Stellvertretung
des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie je ein von
den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von
den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied
angehören.
Mitglieder des Vorstands, Führungskräfte der Ebene 1 und
des Aufsichtsrats sind nach Artikel 19 der EU-Marktmissbrauchsverordnung
grundsätzlich verpflichtet, eigene Geschäfte
mit Aktien der BLG AG oder sich darauf beziehende
Finanzinstrumente zu melden und offenzulegen.
Der Aktienbesitz dieses Personenkreises insgesamt beträgt
weniger als ein Prozent der von der BLG AG ausgegebenen
Aktien. Angabepflichtige Käufe und Verkäufe haben
im Berichtsjahr nicht stattgefunden.
Unter www.blg-logistics.com/ir sind das geltende Vergütungssystem
(im Bereich Corporate Governance) des Vorstands
gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 AktG, das von
der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 gebilligt wurde,
sowie das ebenfalls von der Hauptversammlung am 2. Juni
2021 gebilligte System über die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats (§ 113 Absatz 3 AktG) öffentlich zugänglich.
Unter derselben Internetadresse wird im Downloadbereich
der Vergütungsbericht inklusive des Vermerks des
Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG öffentlich zugänglich
gemacht.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals,
Stimmrechte und Übertragung von Aktien der BLG AG
Das gezeichnete Kapital beträgt EUR 9.984.000,00 und ist
eingeteilt in 3.840.000 stimmberechtigte auf den Namen
lautende Stückaktien. Die Übertragung der Aktien bedarf
gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft ihrer Zustimmung.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Beschränkungen oder
Vereinbarungen zwischen Aktionär:innen, die Stimmrechte
betreffen, sind dem Vorstand der BLG AG nicht bekannt.
Eine Höchstgrenze für Stimmrechte einer/s Aktionär:
in oder Sonderrechte, insbesondere solche, die Kontrollbefugnisse
verleihen, bestehen nicht. Damit ist das
Prinzip „one share, one vote“ vollständig umgesetzt.
Die Aktionär:innen nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte
in der Hauptversammlung wahr. § 19 der Satzung
bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
um als Aktionär:in an der Hauptversammlung teilzunehmen
und ihr/sein Stimmrecht auszuüben. Gegenüber
der Gesellschaft gilt als Aktionär:in nur, wer als solche/r im
Aktienregister eingetragen ist.
Jede/r im Aktienregister eingetragene Aktionär:in ist berechtigt,
an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort
das Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen
und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Verwendung
des Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung
zu Aktienrückkäufen sowie Änderungen der Satzung.
Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der
Stimmrechte überschreiten
Aktionär:innen, deren Anteil am Grundkapital 10 Prozent
überschreitet, sind die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)
(50,4 Prozent), die Panta Re AG, Bremen
(12,6 Prozent), und die Finanzholding der Sparkasse in
Bremen, Bremen (12,6 Prozent).
Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer
am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind und ihre
Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben
Die BLG AG hat keine Mitarbeiteraktienprogramme aufgelegt.
Soweit Mitarbeitende der Gruppe Aktien halten,
unterliegen sie keiner Stimmrechtskontrolle. Es handelt
sich hierbei um unwesentliche Anteile am Kapital der
Gesellschaft.
Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
und die Änderung der Satzung
Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen oben in der
Erklärung zur Unternehmensführung.
Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe oder
zum Aktienrückkauf
Der Vorstand ist derzeit durch die Hauptversammlung
weder zur Aktienausgabe noch zum Aktienrückkauf
ermächtigt.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der
Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines
Übernahmeangebots stehen, und
Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft mit
Vorstandsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den
Fall eines Übernahmeangebots
Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung
eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
stehen, wurden nicht getroffen.
Es bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen der
Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstands oder Beschäftigten
für den Fall eines Übernahmeangebots.