Die Steueraufwendungen beinhalten die Körperschaft- und Gewerbesteuer der inländischen Gesellschaften sowie vergleichbare Ertragsteuern der ausländischen Gesellschaften.
Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Durchführung der vorgeschlagenen Ausschüttung des Bilanzgewinns hat keine Auswirkungen auf den Steueraufwand der Gruppe.
Latente Steuern werden gemäß IAS 12 nach der Liability-Methode ermittelt. Nach dieser Methode werden Steuerabgrenzungsposten für sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen den Wertansätzen nach IFRS und den steuerlichen Wertansätzen gebildet, sofern sie sich im Zeitablauf ausgleichen (Temporary Differences). Sind Aktivposten nach IFRS höher bewertet als in der Steuerbilanz und handelt es sich um temporäre Differenzen, so wird ein Passivposten für latente Steuern gebildet.
Aktive Steuerlatenzen aus bilanziellen Unterschieden sowie Vorteile aus der zukünftigen Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen werden aktiviert, sofern es wahrscheinlich ist, dass zukünftig zu versteuernde Ergebnisse erzielt werden.
Für die Berechnung der latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten werden die Steuersätze zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der Realisierung des Vermögenswerts beziehungsweise der Erfüllung der Schuld gültig sind. Die Bewertung erfolgt dabei anhand der unternehmensindividuellen Steuersätze der Gruppenunternehmen. Für inländische Personengesellschaften umfassen diese nur die Gewerbesteuer und variieren aufgrund unterschiedlicher Hebesätze zwischen 13,1 Prozent und 16,1 Prozent.
Für inländische Kapitalgesellschaften kommt ein Steuersatz von 31,9 Prozent (Vorjahr: 31,9 Prozent) zur Anwendung, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz zuzüglich des Solidaritätszuschlags sowie dem für die wesentlichen einbezogenen Unternehmen geltenden Gewerbesteuersatz zusammensetzt. Die Ertragsteuersätze für ausländische Gruppengesellschaften liegen zwischen 19,0 Prozent und 27,0 Prozent (Vorjahr: zwischen 19,0 Prozent und 27,0 Prozent).
Die wesentlichen Bestandteile des Ertragsteueraufwands setzen sich wie folgt zusammen:
TEUR |
|
2024 |
|
2023 |
---|---|---|---|---|
Laufende Steuern |
|
|
|
|
Steueraufwand der Periode |
|
9.133 |
|
4.818 |
Steueraufwand für Vorperioden |
|
584 |
|
616 |
Erträge aus Steuererstattungen |
|
-775 |
|
-595 |
Summe laufende Steuern |
|
8.942 |
|
4.839 |
davon |
|
|
|
|
Steueraufwand Inland |
|
8.728 |
|
4.240 |
Steuerertrag Inland |
|
-775 |
|
-595 |
Steueraufwand Ausland |
|
989 |
|
1.194 |
|
|
8.942 |
|
4.839 |
Latente Steuern |
|
|
|
|
Latente Steuern auf temporäre Differenzen |
|
-908 |
|
-1.208 |
Latente Steuern auf Verlustvorträge |
|
-2.059 |
|
-966 |
Summe latente Steuern |
|
-2.967 |
|
-2.174 |
davon |
|
|
|
|
latente Steuern Inland |
|
-2.946 |
|
-2.093 |
latente Steuern Ausland |
|
-21 |
|
-81 |
|
|
-2.967 |
|
-2.174 |
Gesamt |
|
5.975 |
|
2.665 |
Die latenten Steuern resultieren aus zeitlich abweichenden Wertansätzen zwischen den Steuerbilanzen der Gesellschaften und den Wertansätzen in der Gruppenbilanz entsprechend der Liability-Methode sowie aus der Wertberichtigung von in Vorjahren aktivierten latenten Steuern auf temporäre Differenzen und Verlustvorträge, aus dem Verbrauch von Verlustvorträgen, auf die latente Steuern aktiviert worden waren, aus dem Untergang von Verlustvorträgen und aus dem Ansatz latenter Steuern auf Zinsvorträge.
Latente Ertragsteuern
Die zu den verschiedenen Bilanzstichtagen ausgewiesenen Posten für latente Steuern sowie die Bewegungen der Steuerlatenzen innerhalb des Berichtsjahres betreffen die in der Tabelle dargestellten Sachverhalte.
Die latenten Steuern sind in Höhe von TEUR 11.779 (Vorjahr: TEUR 7.935) als kurzfristig und in Höhe von TEUR 1.129 (Vorjahr: TEUR 1.975) als langfristig zu klassifizieren. Von den Veränderungen im Eigenkapital wurden TEUR 47 (Vorjahr: TEUR 585) mit den Sonstigen Rücklagen verrechnet und TEUR 12 (Vorjahr: TEUR 2.087) in den Gewinnrücklagen erfasst.
Aktive latente Steuern
Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Aktiva in Höhe von TEUR 56.514 (Vorjahr: TEUR 43.144) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Ausleihungen an Beteiligungen
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Sonstige Vermögensgegenstände
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Sonstige kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Passiva in Höhe von TEUR 33.669 (Vorjahr: TEUR 3.204) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:
- Sonstige langfristige Verbindlichkeiten
- Zuwendungen aus der öffentlichen Hand (kurz- und langfristig)
|
|
31.12.2023 |
|
Veränderungen |
|
31.12.2024 |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
TEUR |
|
|
|
in der GuV erfasst |
|
im Eigenkapital erfasst |
|
|
||||
Aktive latente Steuern |
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bewertung von Sachanlagevermögen |
|
6.685 |
|
-334 |
|
-3 |
|
6.348 |
||||
Ansatz und Bewertung sonstiger Aktiva* |
|
43.116 |
|
13.814 |
|
-416 |
|
56.514 |
||||
Ansatz von Leasingverbindlichkeiten |
|
71.084 |
|
-18.038 |
|
0 |
|
53.046 |
||||
Bewertung personalbezogener Rückstellungen |
|
2.621 |
|
-906 |
|
-33 |
|
1.682 |
||||
Ansatz und Bewertung übriger sonstiger Rückstellungen |
|
3.203 |
|
-240 |
|
0 |
|
2.963 |
||||
Ansatz derivativer Finanzinstrumente |
|
26 |
|
-26 |
|
0 |
|
0 |
||||
Ansatz und Bewertung sonstiger Passiva |
|
3.204 |
|
30.485 |
|
10 |
|
33.699 |
||||
Abwertung latenter Steuern aus temporären Differenzen |
|
-5.024 |
|
-1.899 |
|
-199 |
|
-7.122 |
||||
Berücksichtigung steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge |
|
3.177 |
|
-1.118 |
|
0 |
|
2.059 |
||||
Brutto latente Steuern |
|
128.092 |
|
21.738 |
|
-641 |
|
149.189 |
||||
Saldierung |
|
-118.210 |
|
|
|
|
|
-136.281 |
||||
Bilanzierte latente Steuern |
|
9.882 |
|
|
|
|
|
12.908 |
||||
|
Passive latente Steuern
Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Aktiva in Höhe von TEUR -35.456 (Vorjahr: TEUR -6.374) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:
- Kurzfristige Finanzforderungen
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Passiva in Höhe von TEUR -6.996 (Vorjahr: TEUR -19.903) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:
- Langfristige Darlehen
- Kurzfristiger Anteil langfristiger Darlehen
- Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
|
|
31.12.2023 |
|
Veränderungen |
|
31.12.2024 |
||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
TEUR |
|
|
|
in der GuV erfasst |
|
im Eigenkapital erfasst |
|
|
Passive latente Steuern |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände |
|
-512 |
|
41 |
|
0 |
|
-471 |
Bewertung von Sachanlagevermögen |
|
-46.494 |
|
2.301 |
|
-13 |
|
-44.206 |
Aktivierung von Leasingverhältnissen |
|
-35.221 |
|
4.270 |
|
0 |
|
-30.951 |
Ansatz und Bewertung sonstiger Aktiva |
|
-6.374 |
|
-29.086 |
|
4 |
|
-35.456 |
Bewertung personalbezogener Rückstellungen |
|
-8.695 |
|
-5.961 |
|
-107 |
|
-14.763 |
Ansatz und Bewertung übriger sonstiger Rückstellungen |
|
-174 |
|
-3.264 |
|
0 |
|
-3.438 |
Ansatz derivativer Finanzinstrumente |
|
-837 |
|
21 |
|
816 |
|
0 |
Ansatz und Bewertung sonstiger Passiva |
|
-19.903 |
|
12.907 |
|
0 |
|
-6.996 |
Brutto latente Steuern |
|
-118.210 |
|
-18.771 |
|
700 |
|
-136.281 |
Saldierung |
|
118.210 |
|
|
|
|
|
136.281 |
Bilanzierte latente Steuern |
|
0 |
|
|
|
|
|
0 |
Die folgenden latenten Steuerguthaben wurden nicht aktiviert:
TEUR |
|
2024 |
|
2023 |
---|---|---|---|---|
Abziehbare temporäre Differenzen |
|
6.818 |
|
5.025 |
Verlustvorträge |
|
49.181 |
|
50.271 |
Zinsvorträge |
|
3.831 |
|
2.334 |
Gesamt |
|
59.830 |
|
57.630 |
Ausschlaggebend für die Bewertung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern ist die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Umkehrung der Bewertungsunterschiede und der Nutzbarkeit der Verlust- und Zinsvorträge, die zu aktiven latenten Steuern geführt haben. Dies ist abhängig von der Entstehung künftiger steuerlicher Ergebnisse der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlust- und Zinsvorträge geltend gemacht werden können. Grundlage der Bewertung ist die Fünf-Jahre-Mittelfristplanung der jeweiligen Gruppenunternehmen.
Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 verfügt das steuerliche Treuhandmodell über nicht genutzte gewerbesteuerliche Verlustvorträge von TEUR 158.885 zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen. Weiter bestehen temporären Differenzen in Höhe von TEUR 49.858 aus Neubewertungsrücklagen auf Rückstellungen für Pensionsrückstellungen, Rückstellungen soziale Zukunftskonzepte sowie von Erbbaurechten, von denen wir ausgehen, dass diese ebenfalls aufgrund der o.g. Effekte genutzt werden können.
Aus diesen Gründen haben wir zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auf die temporären Differenzen (TEUR 49.858) mit einem Steuersatz von 15,9 Prozent latente Steuern in Höhe von TEUR 7.883 (Vorjahr: TEUR 6.056) gebildet.
Die Gruppe verfügt zum 31. Dezember 2024 über steuerliche Verlustvorträge von TEUR 314.414 (Vorjahr: TEUR 321.068). Zum 31. Dezember 2024 wurden für steuerliche Verlustvorträge von TEUR 301.619 (Vorjahr: TEUR 306.938) von verschiedenen Tochterunternehmen keine latenten Steuerforderungen aktiviert. Für diese Verluste wurden keine latenten Steueransprüche erfasst, da diese Verluste nicht zur Verrechnung mit dem zu versteuernden Ergebnis anderer Gruppenunternehmen verwendet werden dürfen und in Tochterunternehmen entstanden sind, die bereits seit längerer Zeit steuerliche Verluste erwirtschaften beziehungsweise in absehbarer Zeit keine ausreichenden steuerlichen Gewinne erzielen werden.
Die abzugsfähigen Differenzen, für die zum 31. Dezember 2024 und zum 31. Dezember 2023 keine latenten Steuern aktiviert wurden, betreffen Tochterunternehmen, deren zu erwartende steuerliche Einkommenssituation voraussichtlich keine Nutzung aktiver latenter Steuern ermöglicht.
Die Zinsvorträge der Gruppe betragen zum 31. Dezember 2024 TEUR 31.725 (Vorjahr: TEUR 27.040). Hiervon wurden für TEUR 31.725 (Vorjahr: TEUR 19.330) keine aktiven latenten Steuern angesetzt, da das hierfür erforderliche EBITDA von den jeweiligen Gruppenunternehmen in den nächsten fünf Jahren nicht erzielt wird.
Die Überleitung des effektiven Steuersatzes und des effektiven Ertragsteueraufwands ist in der Tabelle dargestellt.
TEUR |
|
|
|
2024 |
|
|
|
2023 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach IFRS |
|
|
|
91.791 |
|
|
|
36.095 |
Gruppensteuersatz in Prozent |
|
16,10 % |
|
|
|
16,10 % |
|
|
Erwarteter Ertragsteueraufwand im Geschäftsjahr |
|
|
|
14.778 |
|
|
|
5.811 |
Überleitungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Auswirkungen von Steuersatzänderungen |
|
|
|
1.132 |
|
|
|
41 |
Steuerfreie Erträge/gewerbesteuerliche Kürzungen |
|
|
|
-6.182 |
|
|
|
-7.297 |
Nichtabziehbare Betriebsausgaben/gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Effekte aus der Zinsschranke |
|
|
|
14.531 |
|
|
|
4.618 |
Nutzung zusätzlicher steuerlicher Sonderbetriebsausgaben |
|
|
|
-1 |
|
|
|
-1 |
Laufender periodenfremder Steueraufwand/Steuerertrag |
|
|
|
335 |
|
|
|
20 |
Latenter periodenfremder Steueraufwand/Steuerertrag |
|
|
|
-41.003 |
|
|
|
-192 |
Auswirkungen wegen abweichender Steuersätze |
|
|
|
172 |
|
|
|
700 |
Nutzung bisher nicht angesetzter Verlustvorträge |
|
|
|
-7.593 |
|
|
|
-1.568 |
Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf laufende Verluste |
|
|
|
12.576 |
|
|
|
240 |
Ansatzkorrekturen aktiver latenter Steuern auf temporäre Differenzen |
|
|
|
-1.598 |
|
|
|
-848 |
Sonstige Auswirkungen |
|
|
|
18.828 |
|
|
|
1.141 |
Summe der Überleitungspositionen |
|
-9,6 % |
|
-8.803 |
|
-8,7 % |
|
-3.146 |
Im Gruppenabschluss ausgewiesener Ertragsteueraufwand |
|
6,5 % |
|
5.975 |
|
7,4 % |
|
2.665 |
Mindestbesteuerung
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindeststeuergesetz – MinStG) vom 21.12.2023 ist die BLG KG für das Geschäftsjahr 2024 erstmals verpflichtet, die Bestimmungen der globalen Mindeststeuer („Pillar 2“) anzuwenden. Die Verpflichtung ergibt sich für die BLG KG als Gruppenträger einer international agierenden Unternehmensgruppe, da die Gruppe in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr 2024 vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio. ausweist (§ 1 Absatz 1 MinStG).
Die internationale Geschäftstätigkeit der BLG-Gruppe beschränkt sich auf insgesamt vier für das MinStG relevante Steuerhoheitsgebiete (Deutschland, Südafrika, Polen und die USA). Die weiteren Steuerhoheitsgebiete, in denen die BLG LOGISTICS tätig ist, bleiben aufgrund der Bestimmungen des MinStG zu Joint Ventures bzw. At-Equity-Beteiligungen unberücksichtigt. Aufgrund der im MinStG enthaltenen Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit ist BLG LOGISTICS voraussichtlich bis einschließlich des Geschäftsjahres 2028 von den Regelungen, die nicht den sog. Primärergänzungssteuersatz gemäß §§ 8 bis 10 MinStG betreffen, befreit (§ 83 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 und 2 MinStG). Die Voraussetzungen der Übergangsregelung sind für das Geschäftsjahr 2024 erfüllt, weil die BLG-Gruppe in weniger als sechs Steuerhoheitsgebieten vertreten war und der Gesamtwert der materiellen Vermögensgegenstände aller Geschäftseinheiten in ausländischen Steuerhoheitsgebieten weniger als EUR 50 Mio. betragen hat (31. Dezember 2024: EUR 19,97 Mio.).
Als Folge der Verlustsituation der Gruppengesellschaften in den USA sowie eines effektiven Steuersatzes der Gruppengesellschaft in Südafrika von über 15 Prozent (24,6 Prozent) im Geschäftsjahr 2024 ist für diese Steuerhoheitsgebiete im Inland kein Primärergänzungssteuersatz zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu ist für das polnische Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr 2024 im Inland ein Primärergänzungssteuersatz zu erheben, da der effektive Steuersatz der polnischen Gruppengesellschaft unter 15 Prozent (6,3 Prozent) lag. In diesem Zusammenhang wurde für den Differenzbetrag (8,7 Prozent) eine Rückstellung in Höhe von TEUR 346 gebildet.
Mit Gesetz vom 15. November 2024 hat die polnische Regierung ein Gesetz über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen eingeführt, das ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Dieses sieht eine Ergänzungssteuer vor, wenn Unternehmen mit Sitz in Polen und einer Gruppenzugehörigkeit i.S.v. Pillar 2 im polnischen Steuergebiet einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 Prozent unterliegen. Somit ist der Primärergänzungssteuersatz, sollte dieser zum 31. Dezember 2025 für das polnische Steuerhoheitsgebiet weiterhin zur Anwendung kommen, im Inland um den polnischen Ergänzungssteuersatz zu mindern.