33. Ertrag­steuern

Die Steueraufwendungen beinhalten die Körperschaft- und Gewerbesteuer der inländischen Gesellschaften sowie vergleichbare Ertragsteuern der ausländischen Gesellschaften.

Die Besteuerung erfolgt unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Die Durchführung der vorgeschlagenen Ausschüttung des Bilanzgewinns hat keine Auswirkungen auf den Steueraufwand der Gruppe.

Latente Steuern werden gemäß IAS 12 nach der Liability-Methode ermittelt. Nach dieser Methode werden Steuerabgrenzungsposten für sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede zwischen den Wertansätzen nach IFRS und den steuerlichen Wertansätzen gebildet, sofern sie sich im Zeitablauf ausgleichen (Temporary Differences). Sind Aktivposten nach IFRS höher bewertet als in der Steuerbilanz und handelt es sich um temporäre Differenzen, so wird ein Passivposten für latente Steuern gebildet.

Aktive Steuerlatenzen aus bilanziellen Unterschieden sowie Vorteile aus der zukünftigen Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen werden aktiviert, sofern es wahrscheinlich ist, dass zukünftig zu versteuernde Ergebnisse erzielt werden.

Für die Berechnung der latenten Steueransprüche und -verbindlichkeiten werden die Steuersätze zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der Realisierung des Vermögenswerts beziehungsweise der Erfüllung der Schuld gültig sind. Die Bewertung erfolgt dabei anhand der unternehmensindividuellen Steuersätze der Gruppenunternehmen. Für inländische Personengesellschaften umfassen diese nur die Gewerbesteuer und variieren aufgrund unterschiedlicher Hebesätze zwischen 13,1 Prozent und 16,1 Prozent.

Für inländische Kapitalgesellschaften kommt ein Steuersatz von 31,9 Prozent (Vorjahr: 31,9 Prozent) zur Anwendung, der sich aus dem Körperschaftsteuersatz zuzüglich des Solidaritätszuschlags sowie dem für die wesentlichen einbezogenen Unternehmen geltenden Gewerbesteuersatz zusammensetzt. Die Ertragsteuersätze für ausländische Gruppengesellschaften liegen zwischen 19,0 Prozent und 27,0 Prozent (Vorjahr: zwischen 19,0 Prozent und 27,0 Prozent).

Die wesentlichen Bestandteile des Ertragsteueraufwands setzen sich wie folgt zusammen:

Ertragsteuern

TEUR

 

2024

 

2023

Laufende Steuern

 

 

 

 

Steueraufwand der Periode

 

9.133

 

4.818

Steueraufwand für Vorperioden

 

584

 

616

Erträge aus Steuererstattungen

 

-775

 

-595

Summe laufende Steuern

 

8.942

 

4.839

davon

 

 

 

 

Steueraufwand Inland

 

8.728

 

4.240

Steuerertrag Inland

 

-775

 

-595

Steueraufwand Ausland

 

989

 

1.194

 

 

8.942

 

4.839

Latente Steuern

 

 

 

 

Latente Steuern auf temporäre Differenzen

 

-908

 

-1.208

Latente Steuern auf Verlustvorträge

 

-2.059

 

-966

Summe latente Steuern

 

-2.967

 

-2.174

davon

 

 

 

 

latente Steuern Inland

 

-2.946

 

-2.093

latente Steuern Ausland

 

-21

 

-81

 

 

-2.967

 

-2.174

Gesamt

 

5.975

 

2.665

Die latenten Steuern resultieren aus zeitlich abweichenden Wertansätzen zwischen den Steuerbilanzen der Gesellschaften und den Wertansätzen in der Gruppenbilanz entsprechend der Liability-Methode sowie aus der Wertberichtigung von in Vorjahren aktivierten latenten Steuern auf temporäre Differenzen und Verlustvorträge, aus dem Verbrauch von Verlustvorträgen, auf die latente Steuern aktiviert worden waren, aus dem Untergang von Verlustvorträgen und aus dem Ansatz latenter Steuern auf Zinsvorträge.

Latente Ertragsteuern

Die zu den verschiedenen Bilanzstichtagen ausgewiesenen Posten für latente Steuern sowie die Bewegungen der Steuerlatenzen innerhalb des Berichtsjahres betreffen die in der Tabelle dargestellten Sachverhalte.

Die latenten Steuern sind in Höhe von TEUR 11.779 (Vorjahr: TEUR 7.935) als kurzfristig und in Höhe von TEUR 1.129 (Vorjahr: TEUR 1.975) als langfristig zu klassifizieren. Von den Veränderungen im Eigenkapital wurden TEUR 47 (Vorjahr: TEUR 585) mit den Sonstigen Rücklagen verrechnet und TEUR 12 (Vorjahr: TEUR 2.087) in den Gewinnrücklagen erfasst.

Aktive latente Steuern

Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Aktiva in Höhe von TEUR 56.514 (Vorjahr: TEUR 43.144) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  • Ausleihungen an Beteiligungen
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Sonstige Vermögensgegenstände
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Sonstige kurzfristige Finanzverbindlichkeiten

Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Passiva in Höhe von TEUR 33.669 (Vorjahr: TEUR 3.204) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:

  • Sonstige langfristige Verbindlichkeiten
  • Zuwendungen aus der öffentlichen Hand (kurz- und langfristig)
Aktive latente Steuern

 

 

31.12.2023

 

Veränderungen

 

31.12.2024

TEUR

 

 

 

in der GuV erfasst

 

im Eigen­kapital erfasst

 

 

Aktive latente Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewertung von Sachanlagevermögen

 

6.685

 

-334

 

-3

 

6.348

Ansatz und Bewertung sonstiger Aktiva*

 

43.116

 

13.814

 

-416

 

56.514

Ansatz von Leasingverbindlichkeiten

 

71.084

 

-18.038

 

0

 

53.046

Bewertung personalbezogener Rückstellungen

 

2.621

 

-906

 

-33

 

1.682

Ansatz und Bewertung übriger sonstiger Rückstellungen

 

3.203

 

-240

 

0

 

2.963

Ansatz derivativer Finanzinstrumente

 

26

 

-26

 

0

 

0

Ansatz und Bewertung sonstiger Passiva

 

3.204

 

30.485

 

10

 

33.699

Abwertung latenter Steuern aus temporären Differenzen

 

-5.024

 

-1.899

 

-199

 

-7.122

Berücksichtigung steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge

 

3.177

 

-1.118

 

0

 

2.059

Brutto latente Steuern

 

128.092

 

21.738

 

-641

 

149.189

Saldierung

 

-118.210

 

 

 

 

 

-136.281

Bilanzierte latente Steuern

 

9.882

 

 

 

 

 

12.908

*

Der Wert wurde gegenüber dem 31. Dezember 2023 um TEUR -28 angepasst.

Passive latente Steuern

Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Aktiva in Höhe von TEUR -35.456 (Vorjahr: TEUR -6.374) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:

  • Kurzfristige Finanzforderungen
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Der Ansatz und die Bewertung sonstiger Passiva in Höhe von TEUR -6.996 (Vorjahr: TEUR -19.903) betrifft im Wesentlichen die folgenden Positionen:

  • Langfristige Darlehen
  • Kurzfristiger Anteil langfristiger Darlehen
  • Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
Passive latente Steuern

 

 

31.12.2023

 

Veränderungen

 

31.12.2024

TEUR

 

 

 

in der GuV erfasst

 

im Eigen­kapital erfasst

 

 

Passive latente Steuern

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände

 

-512

 

41

 

0

 

-471

Bewertung von Sachanlagevermögen

 

-46.494

 

2.301

 

-13

 

-44.206

Aktivierung von Leasingverhältnissen

 

-35.221

 

4.270

 

0

 

-30.951

Ansatz und Bewertung sonstiger Aktiva

 

-6.374

 

-29.086

 

4

 

-35.456

Bewertung personalbezogener Rückstellungen

 

-8.695

 

-5.961

 

-107

 

-14.763

Ansatz und Bewertung übriger sonstiger Rückstellungen

 

-174

 

-3.264

 

0

 

-3.438

Ansatz derivativer Finanzinstrumente

 

-837

 

21

 

816

 

0

Ansatz und Bewertung sonstiger Passiva

 

-19.903

 

12.907

 

0

 

-6.996

Brutto latente Steuern

 

-118.210

 

-18.771

 

700

 

-136.281

Saldierung

 

118.210

 

 

 

 

 

136.281

Bilanzierte latente Steuern

 

0

 

 

 

 

 

0

Die folgenden latenten Steuerguthaben wurden nicht aktiviert:

Nicht aktivierte latente Steuerguthaben

TEUR

 

2024

 

2023

Abziehbare temporäre Differenzen

 

6.818

 

5.025

Verlustvorträge

 

49.181

 

50.271

Zinsvorträge

 

3.831

 

2.334

Gesamt

 

59.830

 

57.630

Ausschlaggebend für die Bewertung der Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern ist die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Umkehrung der Bewertungsunterschiede und der Nutzbarkeit der Verlust- und Zinsvorträge, die zu aktiven latenten Steuern geführt haben. Dies ist abhängig von der Entstehung künftiger steuerlicher Ergebnisse der Perioden, in denen sich steuerliche Bewertungsunterschiede umkehren und steuerliche Verlust- und Zinsvorträge geltend gemacht werden können. Grundlage der Bewertung ist die Fünf-Jahre-Mittelfristplanung der jeweiligen Gruppenunternehmen.

Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 verfügt das steuerliche Treuhandmodell über nicht genutzte gewerbesteuerliche Verlustvorträge von TEUR 158.885 zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen. Weiter bestehen temporären Differenzen in Höhe von TEUR 49.858 aus Neubewertungsrücklagen auf Rückstellungen für Pensionsrückstellungen, Rückstellungen soziale Zukunftskonzepte sowie von Erbbaurechten, von denen wir ausgehen, dass diese ebenfalls aufgrund der o.g. Effekte genutzt werden können.

Aus diesen Gründen haben wir zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 auf die temporären Differenzen (TEUR 49.858) mit einem Steuersatz von 15,9 Prozent latente Steuern in Höhe von TEUR 7.883 (Vorjahr: TEUR 6.056) gebildet.

Die Gruppe verfügt zum 31. Dezember 2024 über steuerliche Verlustvorträge von TEUR 314.414 (Vorjahr: TEUR 321.068). Zum 31. Dezember 2024 wurden für steuerliche Verlustvorträge von TEUR 301.619 (Vorjahr: TEUR 306.938) von verschiedenen Tochterunternehmen keine latenten Steuerforderungen aktiviert. Für diese Verluste wurden keine latenten Steueransprüche erfasst, da diese Verluste nicht zur Verrechnung mit dem zu versteuernden Ergebnis anderer Gruppenunternehmen verwendet werden dürfen und in Tochterunternehmen entstanden sind, die bereits seit längerer Zeit steuerliche Verluste erwirtschaften beziehungsweise in absehbarer Zeit keine ausreichenden steuerlichen Gewinne erzielen werden.

Die abzugsfähigen Differenzen, für die zum 31. Dezember 2024 und zum 31. Dezember 2023 keine latenten Steuern aktiviert wurden, betreffen Tochterunternehmen, deren zu erwartende steuerliche Einkommenssituation voraussichtlich keine Nutzung aktiver latenter Steuern ermöglicht.

Die Zinsvorträge der Gruppe betragen zum 31. Dezember 2024 TEUR 31.725 (Vorjahr: TEUR 27.040). Hiervon wurden für TEUR 31.725 (Vorjahr: TEUR 19.330) keine aktiven latenten Steuern angesetzt, da das hierfür erforderliche EBITDA von den jeweiligen Gruppenunternehmen in den nächsten fünf Jahren nicht erzielt wird.

Die Überleitung des effektiven Steuersatzes und des effektiven Ertragsteueraufwands ist in der Tabelle dargestellt.

Überleitung des effektiven Steuersatzes und des effektiven Ertragsteueraufwands

TEUR

 

 

 

2024

 

 

 

2023

Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach IFRS

 

 

 

91.791

 

 

 

36.095

Gruppensteuersatz in Prozent

 

16,10 %

 

 

 

16,10 %

 

 

Erwarteter Ertragsteueraufwand im Geschäftsjahr

 

 

 

14.778

 

 

 

5.811

Überleitungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen von Steuersatzänderungen

 

 

 

1.132

 

 

 

41

Steuerfreie Erträge/gewerbesteuerliche Kürzungen

 

 

 

-6.182

 

 

 

-7.297

Nichtabziehbare Betriebsausgaben/gewerbesteuerliche Hinzurechnungen/Effekte aus der Zinsschranke

 

 

 

14.531

 

 

 

4.618

Nutzung zusätzlicher steuerlicher Sonderbetriebsausgaben

 

 

 

-1

 

 

 

-1

Laufender periodenfremder Steueraufwand/Steuerertrag

 

 

 

335

 

 

 

20

Latenter periodenfremder Steueraufwand/Steuerertrag

 

 

 

-41.003

 

 

 

-192

Auswirkungen wegen abweichender Steuersätze

 

 

 

172

 

 

 

700

Nutzung bisher nicht angesetzter Verlustvorträge

 

 

 

-7.593

 

 

 

-1.568

Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf laufende Verluste

 

 

 

12.576

 

 

 

240

Ansatzkorrekturen aktiver latenter Steuern auf temporäre Differenzen

 

 

 

-1.598

 

 

 

-848

Sonstige Auswirkungen

 

 

 

18.828

 

 

 

1.141

Summe der Überleitungspositionen

 

-9,6 %

 

-8.803

 

-8,7 %

 

-3.146

Im Gruppenabschluss ausgewiesener Ertragsteueraufwand

 

6,5 %

 

5.975

 

7,4 %

 

2.665

Mindestbesteuerung

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindeststeuergesetz – MinStG) vom 21.12.2023 ist die BLG KG für das Geschäftsjahr 2024 erstmals verpflichtet, die Bestimmungen der globalen Mindeststeuer („Pillar 2“) anzuwenden. Die Verpflichtung ergibt sich für die BLG KG als Gruppenträger einer international agierenden Unternehmensgruppe, da die Gruppe in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr 2024 vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von mindestens EUR 750 Mio. ausweist (§ 1 Absatz 1 MinStG).

Die internationale Geschäftstätigkeit der BLG-Gruppe beschränkt sich auf insgesamt vier für das MinStG relevante Steuerhoheitsgebiete (Deutschland, Südafrika, Polen und die USA). Die weiteren Steuerhoheitsgebiete, in denen die BLG LOGISTICS tätig ist, bleiben aufgrund der Bestimmungen des MinStG zu Joint Ventures bzw. At-Equity-Beteiligungen unberücksichtigt. Aufgrund der im MinStG enthaltenen Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit ist BLG LOGISTICS voraussichtlich bis einschließlich des Geschäftsjahres 2028 von den Regelungen, die nicht den sog. Primärergänzungssteuersatz gemäß §§ 8 bis 10 MinStG betreffen, befreit (§ 83 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 1 und 2 MinStG). Die Voraussetzungen der Übergangsregelung sind für das Geschäftsjahr 2024 erfüllt, weil die BLG-Gruppe in weniger als sechs Steuerhoheitsgebieten vertreten war und der Gesamtwert der materiellen Vermögensgegenstände aller Geschäftseinheiten in ausländischen Steuerhoheitsgebieten weniger als EUR 50 Mio. betragen hat (31. Dezember 2024: EUR 19,97 Mio.).

Als Folge der Verlustsituation der Gruppengesellschaften in den USA sowie eines effektiven Steuersatzes der Gruppengesellschaft in Südafrika von über 15 Prozent (24,6 Prozent) im Geschäftsjahr 2024 ist für diese Steuerhoheitsgebiete im Inland kein Primärergänzungssteuersatz zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu ist für das polnische Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr 2024 im Inland ein Primärergänzungssteuersatz zu erheben, da der effektive Steuersatz der polnischen Gruppengesellschaft unter 15 Prozent (6,3 Prozent) lag. In diesem Zusammenhang wurde für den Differenzbetrag (8,7 Prozent) eine Rückstellung in Höhe von TEUR 346 gebildet.

Mit Gesetz vom 15. November 2024 hat die polnische Regierung ein Gesetz über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen eingeführt, das ab dem 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Dieses sieht eine Ergänzungssteuer vor, wenn Unternehmen mit Sitz in Polen und einer Gruppenzugehörigkeit i.S.v. Pillar 2 im polnischen Steuergebiet einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 Prozent unterliegen. Somit ist der Primärergänzungssteuersatz, sollte dieser zum 31. Dezember 2025 für das polnische Steuerhoheitsgebiet weiterhin zur Anwendung kommen, im Inland um den polnischen Ergänzungssteuersatz zu mindern.

EBITDA
Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization = operatives Ergebnis vor Abschreibungen
Das ganze Glossar ansehen
IAS
International Accounting Standards (siehe auch „IFRS“).
Das ganze Glossar ansehen
IFRS
International Financial Reporting Standards (bis 2001 „IAS“): internationale Rechnungslegungsvorschriften, die von einer internationalen unabhängigen Fachorganisation (IASB) mit dem Ziel herausgegeben werden, eine transparente und vergleichbare Rechnungslegung zu schaffen, die von Unternehmen und Organisationen in der ganzen Welt angewandt werden kann.
Das ganze Glossar ansehen
Liability-Methode
Methode zur Bewertung von latenten Steueransprüchen und latenten Steuerschulden. Eine Bewertung erfolgt unter Zugrundelegung des Steuersatzes, der im Zeitpunkt zu erwarten ist, in dem die zukünftige Steuerbelastung oder -entlastung entsteht.
Das ganze Glossar ansehen
Thesaurieren
Einbehalten von Gewinnen.
Das ganze Glossar ansehen

Themenfilter