Der Gestaltungsrahmen für die Corporate Governance der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- (BLG AG) ergibt sich aus dem deutschen Recht, insbesondere dem Aktien-, Mitbestimmungs- und Kapitalmarktrecht, sowie der Satzung der Gesellschaft und dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Der Vorstand hat am 30. August 2022 und der Aufsichtsrat der BLG AG hat am 15. September 2022 die 22. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 abgegeben.
Auf dieser Basis hat der Vorstand am 29. November 2022 und der Aufsichtsrat der BLG AG am 15. Dezember 2022 eine 23. Entsprechenserklärung zum DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 abgegeben, da aufgrund der Schaffung der Position
eines Chief Operatating Officer (COO) Ergänzungen notwendig waren.
„Die BLG AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen während des Erklärungszeitraums mit nachfolgenden Ausnahmen entsprechen:
1. Empfehlung D.4
„Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner
besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
geeignete Kandidaten benennt.“
Die Befugnisse des Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat dem Personalausschuss übertragen. Der
Personalausschuss ist mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmerseite besetzt.
2. Empfehlung F.2
„Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die
verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich
zugänglich sein.“
Die BLG AG kann momentan nicht alle empfohlenen Fristen einhalten. Mittelfristig ist die vollständige Verfolgung
dieser Empfehlung jedoch geplant. Der Gruppenabschluss wird innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende
veröffentlicht.
3. Empfehlung F.3
„Ist die Gesellschaft nicht zu Quartalsmitteilungen verpflichtet, soll sie unterjährig neben dem
Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche
Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation, informieren.“
Da nach den aktuellen International Financial Reporting Standards (IFRS) die BLG AG über keine zu konsolidierenden
Tochterunternehmen verfügt, wäre eine Quartalsmitteilung nur auf Ebene der Gesellschaft zu erstellen. Aufgrund der
Tätigkeit der Gesellschaft, die im Wesentlichen eine Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion erfüllt, sind
wesentliche Veränderungen in der Geschäftsentwicklung und Risikolage in der Regel nicht zu erwarten. Der Aufwand der
Erstellung einer Quartalsinformation steht daher für die Gesellschaft in keinem vernünftigen Verhältnis zum Mehrwert
der Information.
4. Empfehlungen G.2 und G.7
„G.2 Auf Basis des Vergütungssystems soll der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete
Ziel-Gesamtvergütung festlegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt.
G.7 Der Aufsichtsrat soll für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen
Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen, die sich – neben operativen – vor allem an strategischen
Zielsetzungen orientieren sollen. Der Aufsichtsrat soll festlegen, in welchem Umfang individuelle Ziele der
einzelnen Vorstandsmitglieder oder Ziele für alle Vorstandsmitglieder zusammen maßgebend sind.“
Aufgrund der Schaffung der neuen Position des Chief Operating Officer (COO) ist es erforderlich, die Vergütung des
entsprechenden Mitglieds des Vorstands unterjährig anzupassen und Ziel- und Maximalvergütung neu festzulegen. Die
Ziel- und Maximalvergütungen der weiteren Mitglieder des Vorstands wurden wie vom Deutschen Coporate Governance
Kodex im Einklang mit dem Vergütungssystem im Vorjahr festgelegt.
5. Empfehlung G.8
„Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein.“
Der Aufsichtsrat hält es für erforderlich auf außergewöhnliche Entwicklungen reagieren zu können und in diesem Falle
nachträgliche Änderungen vornehmen zu können. Außergewöhnliche Entwicklungen in diesem Sinne sind Sondersituationen,
die in den festgelegten Zielen nicht hinreichend erfasst sind und auf außerhalb des Einflussbereichs der
Gesellschaft liegenden Rahmenbedingungen beruhen.
6. Empfehlung G.10
„Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der
jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.
Über die langfristig variablen Gewährleistungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen
können.“
Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstellation partizipiert die BLG AG nur in einem geringen Umfang in Form
der Vergütung für die Geschäftsführung am operativen Ergebnis der BLG-Gruppe. Des Weiteren ist das Handelsvolumen
der Aktie der BLG AG als gering anzusehen. Da die BLG AG nur die Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion für die BLG
LOGISTICS GROUP AG & Co. KG übernimmt, wäre eine Auszahlung in Aktien oder eine entsprechend aktienbasierte
Vergütung nicht sachgerecht. Es ist daher kein Aktienbezug weder in der kurzfristig variablen Vergütung noch in der
langfristig variablen Vergütung vorgesehen. Es erfolgt auch keine Auszahlung in Aktien.
Um im Übergang vom alten in das neue Vergütungssystem Liquiditätsnachteile aus wegfallenden Auszahlungen zu
überbrücken, sieht das neue Vergütungssystem hinsichtlich der variablen Vergütung eine Übergangsregelung für vor
2020 bestellte Vorstandsmitglieder vor, die auf einem Zeithorizont von zwei Jahren basiert.
7. Empfehlung G.12
„Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags soll die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und
Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen.“
Der Aufsichtsrat hält es im Sinne des neuen Vergütungssystems für sachgerecht, zwischen einem sog. „Good Leaver
Fall“ und einem sog. „Bad Leaver Fall“ mit entsprechendem Folgeprocedere zu unterscheiden. Das Vergütungssystem
sieht dafür folgende Regelung vor:
„4. Variable Vergütung
(...)
d) Zahlung variabler Vergütung bei (vorzeitiger) Beendigung
aa) Die Zahlung variabler Vergütung bei (vorzeitiger) Beendigung des Dienstverhältnisses hängt davon ab, ob es sich
um eine so genannte Good Leaver oder Bad Leaver Situation handelt. Bei Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf,
dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod, Erreichen der Altersgrenze oder im Fall einer einvernehmlichen Aufhebung des
Dienstvertrages wird von einer Good Leaver Situation ausgegangen. Alle sonstigen Beendigungsgründe werden als Bad
Leaver Situationen klassifiziert.
bb) Endet im Good Leaver Fall ein Vertrag unterjährig, erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der in diesem Jahr
begebenen kurzfristigen variablen Vergütungskomponente und der langfristig variablen Vergütungskomponente. Eine
Kürzung der übrigen Tranchen findet nicht statt. Die Auszahlung erfolgt zeitanteilig mit dem Tag der
Vertragsbeendigung auf Basis einer Zielerreichung von 100%.
cc) Im Bad Leaver Fall verfallen mit dem Tag des Zugangs der Kündigung, Abberufung oder Amtsniederlegung sämtliche
Ansprüche auf Auszahlungen, für die der Bemessungszeitraum zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder des
Widerrufs der Bestellung oder der Amtsniederlegung noch nicht vollendet ist. (…)“
8. Empfehlung G.15
„Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soll die Vergütung angerechnet werden.“
Innerhalb der BLG-Gruppe gibt es nur bei der EUROGATE -Gruppe einen Aufsichtsrat im Sinne der Empfehlung G.15 des
DCGK. Da es sich bei den Mandaten im Aufsichtsrat der EUROGATE -Gruppe zum einen um einen erheblichen zusätzlichen
Aufwand neben der eigentlichen Tätigkeit handelt, und die EUROGATE -Gruppe ein wichtiger Bestandteil der BLG-Gruppe
ist, hält es der Aufsichtsrat für sachgerecht, die hierfür anfallende Vergütung nicht auf die vereinbarte
Vorstandsvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds anzurechnen.
Die Erklärung ist durch Wiedergabe auf unserer Homepage www.blg-logistics.com/ir im Download-Bereich dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht worden.
Nachhaltige Wertschöpfung und verantwortliche Unternehmensführung sind wesentliche Elemente der Unternehmenspolitik
von BLG LOGISTICS. Die Grundlage hierfür bildet der vertrauensvolle Umgang mit Kunden, Geschäftspartner:innen,
Mitarbeitenden und Aktionär:innen. Dazu zählt neben der Einhaltung von Gesetzen auch die Einhaltung des
gruppeneinheitlichen Verhaltenskodex (Code of Conduct).
Der Kodex zielt darauf ab, Fehlverhalten zu vermeiden und ethisches Verhalten sowie vorbildliches und
verantwortliches Handeln zu fördern. Er richtet sich an Vorstand, Führungskräfte und Mitarbeitende gleichermaßen und
soll als Orientierung für regelkonformes und einheitliches Verhalten dienen.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Anforderungen unserer Kunden und unsere eigenen Unternehmenswerte entwickeln
sich stetig weiter. Deshalb haben wir unseren Verhaltenskodex diesen Entwicklungen angepasst und zu Beginn des Jahres 2023 aktualisiert.
Fair mit System
Wesentliche Bestandteile unseres 2014 eingeführten Compliance-Systems sind unser Verhaltenskodex und unsere
Anti-Korruptionsrichtlinie. Diese Richtlinie wird jährlich auf neue rechtliche Bestimmungen oder spezifische
Erfahrungen aus dem Unternehmen geprüft und gegebenenfalls angepasst. Unsere ebenfalls zu Beginn des Jahres 2023
aktualisierte Compliance-Richtlinie konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbereichen und den
operativen Bereichen.
Unsere Regelwerke gelten für alle inländischen Gesellschaften, an denen BLG LOGISTICS unmittelbar oder mittelbar
mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile hält oder die unternehmerische Führung innehat. Gesellschaften, die
nicht dem deutschen Recht unterliegen, haben diese Richtlinien entsprechend ihrem Landesrecht anzuwenden.
Mit unserem Compliance-System stellen wir klar, dass wir Korruption in keiner Weise dulden. Wir lassen
Diskriminierung, gleich welcher Art, nicht zu. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz haben für uns höchste
Priorität. Wir nutzen unsere Ressourcen verantwortungsvoll und stellen uns einem fairen Wettbewerb.
Bei der Einführung des Systems haben alle Beschäftigten von BLG LOGISTICS den Verhaltenskodex per Post erhalten.
Neue Mitarbeitende erhalten ihn in ihrer Begrüßungsmappe, Leiharbeitende werden bei der Erstunterweisung darauf
aufmerksam gemacht. Zusammen mit der Anti-Korruptionsrichtlinie und der Compliance-Richtlinie ist der Kodex außerdem
im Intranet nachzulesen. Informationen zum Compliance-System sowie Ansprechpartner sind darüber hinaus öffentlich im
Internet einzusehen. An den ausländischen Standorten stehen die Richtlinien in der jeweiligen Landessprache zur
Verfügung. Der Verhaltenskodex ist verbindlich für alle internen und externen Mitarbeitenden sowie für beratende
Personen von BLG LOGISTICS. Dies wird durch eine Betriebsvereinbarung bzw. vertraglich geregelt.
An der Spitze unseres Compliance-Systems steht der BLG-Vorstandsvorsitzende als Chief Compliance Officer. Eine vom
Vorstand beauftragte Person für Compliance entwickelt die Compliance-Strategie in Abstimmung mit dem Vorstand weiter
und unterrichtet diesen regelmäßig in allen relevanten Compliance-Angelegenheiten. Als neutrale Ansprechperson steht
sie den Mitarbeitenden bei Fragen zum Verhaltenskodex sowie bei Hinweisen zu Rechtsverstößen zur Verfügung. Eine
extern bestellte Ombudsperson bietet sowohl den Mitarbeitenden als auch Dritten zudem die Möglichkeit, anonym
Hinweise auf Compliance-Verstöße zu geben.
Unter www.blg-logistics.com/compliance stehen
weitere Informationen zur Verfügung.
Prävention durch Sensibilisierung
Bei der Umsetzung und Einhaltung von Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinie haben der Vorstand und die
Führungskräfte von BLG LOGISTICS eine Vorbildfunktion. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass in ihrem
Verantwortungsbereich alle Beschäftigten mit den Regeln vertraut sind und diese strikt einhalten. Die Mitarbeitenden
sind verpflichtet, auf Missstände oder den Verdacht eines Rechtsverstoßes hinzuweisen. Elementarer Bestandteil der
Korruptionsprävention ist es, die Beschäftigten zu sensibilisieren und offen über Korruptionsgefahren zu
diskutieren. Zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz des Unternehmens ist in allen rechtlich relevanten
Geschäftsprozessen das Vier-Augen-Prinzip anzuwenden. Jedes Handeln und jede Entscheidung hat transparent, sachlich
und nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Durch umfangreiche, regelmäßig stattfindende Schulungen minimieren wir
das Korruptionsrisiko und erhöhen bei den Beschäftigten die Sensibilität für Compliance-Themen.
Auch unsere Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen berücksichtigen das Thema Compliance. Wir fordern von
unseren Lieferanten und Dienstleistern, dass sie die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung sowie den
Verhaltenskodex für Lieferanten der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, der öffentlich im Internet einsehbar ist,
einhalten. Siehe auch:
www.blg-logistics.com/agbo
Der Vorstand betrachtet ein systematisches und effektives Risiko- und Chancenmanagement als wichtigen Teil guter Corporate Governance und wesentlichen Erfolgsfaktor für das Geschäft von BLG LOGISTICS. Es sorgt dafür, dass Risiken und Chancen frühzeitig erkannt und Risikopositionen minimiert werden. Durch diese Transparenz der unternehmensweiten Risikosituation wird ein zusätzlicher Beitrag zur systematischen und kontinuierlichen Steigerung des Unternehmenswerts geleistet.
Einzelheiten zum Compliance- und Risikomanagement und dem Internen Kontrollsystem bei BLG LOGISTICS sind im Kapitel
Chancen- und Risikobericht des Gruppenlageberichts dargestellt. Dort werden die drei miteinander verzahnten Systeme
näher beschrieben und es wird die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme dargestellt.
Für BLG LOGISTICS spielt Diversität eine große Rolle. Das Diversitätskonzept des Unternehmens schließt die gesamte
Gruppe mit ein und geht damit über die Führungs- und Aufsichtsebenen hinaus. BLG LOGISTICS sieht Vielfalt als
wichtigen Erfolgsfaktor und Bereicherung für ihre Unternehmens-, Führungs-, Projekt- und Mitbestimmungskultur.
Diversity Management bedeutet für BLG LOGISTICS einen holistischen Umgang mit den vielfältigen Eigenschaften der
Mitarbeitenden. Dabei werden die Diversity-Merkmale Gender, kulturelle Vielfalt, Vereinbarkeit von Beruf und
Familie, Menschen mit Behinderung, demografischer Wandel und sexuelle Identität respektvoll betrachtet. Die Basis
des Diversity Managements bilden der Kodex für Arbeitsbeziehungen, die Compliance-Richtlinie, der Bezug auf die
Charta der Vielfalt und weitere ergänzende Vereinbarungen. Die Prinzipien dieser Bestimmungen sind in den
Rekrutierungsentscheidungen sowie Qualifizierungsmaßnahmen implementiert.
Innerhalb von BLG LOGISTICS ist der Personalbereich für Diversität und die allgemeine Gleichbehandlung zuständig.
Der Personalbereich ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung des Diversity Managements, seine
konzeptionelle Weiterentwicklung sowie die Beratung und Unterstützung des Vorstands. Darüber hinaus ist er
Ansprechpartner für die Mitarbeitenden in allen Belangen rund um das Thema Diversität. BLG LOGISTICS setzt sich für
ein partnerschaftliches und respektvolles Miteinander ein.
Die BLG AG ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, auf dem auch der DCGK beruht. Ein Grundprinzip des deutschen
Aktienrechts ist das duale Führungssystem mit den Organen Vorstand und Aufsichtsrat, die durch eine strikte
personelle Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan
gekennzeichnet und mit jeweils eigenständigen Kompetenzen ausgestattet sind. Vorstand und Aufsichtsrat der BLG AG
arbeiten bei der Steuerung und Überwachung des Unternehmens eng und vertrauensvoll zusammen. Der Vorstand informiert
den Aufsichtsrat regelmäßig und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der
Planung, der Geschäftsentwicklung, der Finanz- und Ertragslage und der Compliance sowie über unternehmerische
Risiken.
Governance-Struktur der BLG AG zum 31. Dezember 2022
Der Vorstand
Der Vorstand der BLG AG nimmt die Geschäftsführung der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen (BLG KG), wahr
und leitet eigenverantwortlich die beiden Unternehmen und vertritt die Gesellschaften bei Geschäften mit Dritten.
Der Vorstand ist im Interesse von BLG LOGISTICS sowie im Sinne des Stakeholder-Ansatzes dem Ziel einer nachhaltigen
Steigerung des Unternehmenswerts verpflichtet. Der Zuschnitt der Ressorts der einzelnen Vorstandsmitglieder ist im
Anhang detailliert aufgeführt.
Der Vorstand ist des Weiteren zuständig für die Erstellung des Zwischenberichts der BLG AG und für die Aufstellung
des Jahres- und Gruppenabschlusses sowie des Abschlusses nach § 315e HGB (BLG AG) und der dazugehörigen
Lageberichte. Gemeinsam mit dem Aufsichtsrat erstellt der Vorstand den Vergütungsbericht. Er hat ein angemessenes
und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem eingerichtet. Der Vorstand sorgt dafür, dass
Rechtsvorschriften, behördliche Regelungen und unternehmensinterne Richtlinien eingehalten werden, und wirkt auf
deren Beachtung durch die Gruppenunternehmen hin (Compliance).
In der personellen Zusammensetzung des Vorstands haben sich im Geschäftsjahr 2022 folgende Änderungen ergeben:
In seiner Sitzung am 24. Februar 2022 hat der Aufsichtsrat beschlossen, den Vertrag mit Herrn Frank Dreeke um zwei
Jahre, bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder, zu verlängern. Er ist nunmehr insgesamt
bestellt bis zum 31. Dezember 2024.
Frau Andrea Eck, ursprünglich bestellt bis 31. Dezember 2024, hat das Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.
Dezember 2022 verlassen. Sie hat ihr Vorstandsamt mit Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt. Der
Vorstandsvorsitzende, Herr Frank Dreeke, hatte übergangsweise die Leitung des Geschäftsbereichs AUTOMOBILE
übernommen. In einer außerordentlichen Sitzung hat der Aufsichtsrat am 10. November entschieden, die Position
eines Chief Operating Officer (COO), der auf Vorstandsebene das operative Geschäft betreut, im Unternehmen neu zu
schaffen. Die beiden Vorstandsressorts AUTOMOBILE und CONTRACT werden im Sinne des Prinzips „One Face to the
Customer“ zusammengeführt. Hinsichtlich der Besetzung dieser Position hat sich der Aufsichtsrat für Herrn Matthias
Magnor entschieden, der seit dem 1. Oktober 2021 als Mitglied des Vorstands den Geschäftsbereich CONTRACT
verantwortet. Er hat die Position des COO zum 1. Dezember 2022 übernommen.
In seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 hat der Aufsichtsrat beschlossen, den Vertrag mit Frau Christine Hein um fünf
Jahre zu verlängern. Sie ist nunmehr insgesamt bestellt bis zum 31. Oktober 2028.
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Bestellung und Abb erufung von Mitgliedern des Vorstands sind
die §§ 84, 85 AktG sowie die §§ 31, 33 MitbestG. F ür die Änderung der Satzung sind die §§ 119, 133 und 179 AktG
sowie § 15 der Satzung maßgeblich.
Gleichberechtigung in Führungspositionen
Im Rahmen des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hat der Vorstand Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils für die
ersten beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzusetzen. Die BLG AG beschäftigt neben dem Vorstand als
Organ keine eigenen Mitarbeitenden. Dementsprechend entfällt eine Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil in
Führungsebenen unterhalb des Vorstandes, weil bei der BLG AG solche Führungsebenen nicht existieren.
Nachfolgeplanung und Altersgrenze
Der Aufsichtsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung für die Besetzung des
Vorstands verantwortlich. Die BLG AG strebt an, Vorstands- positionen auch mit im Unternehmen entwickelten
Kandidat:innen zu besetzen. Aufgabe des Vorstands ist es, dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl geeigneter
Kandidat:innen vorzuschlagen.
Die langfristige Nachfolgeplanung der BLG AG für die Besetzung des Vorstands orientiert sich an der
Unternehmensstrategie. Grundlage ist eine systematische Managemententwicklung mit den folgenden wesentlichen
Elementen:
-
Frühzeitige Identifizierung geeigneter Kandidat:innen unterschiedlicher Fachrichtungen, Nationalitäten und
unterschiedlichen Geschlechts
-
Systematische Entwicklung der Führungskräfte durch die erfolgreiche Übernahme von Aufgaben mit wachsender
Verantwortung, möglichst in verschiedenen Geschäften, Regionen und Funktionen
-
Nachgewiesener, erfolgreicher strategischer sowie operativer Gestaltungswille und Führungsstärke, insbesondere
unter herausfordernden Geschäftsbedingungen
-
Vorbildfunktion bei der Umsetzung unserer Unternehmenswerte
Dadurch soll ermöglicht werden, dass der Aufsichtsrat bei der Bestellung von Vorständen eine hinreichende Vielfalt
in Bezug auf Berufsausbildung und -erfahrung, kulturelle Prägung, Internationalität, Geschlecht und Alter
sicherstellen kann und diese mit unserem Diversitätskonzept übereinstimmt. Unabhängig von diesen einzelnen Kriterien
ist der Aufsichtsrat überzeugt, dass letztlich nur die ganzheitliche Würdigung der einzelnen Persönlichkeit
ausschlaggebend für eine Bestellung in den Vorstand der BLG AG sein kann.
Die Regelaltersgrenze für die Mitglieder des Vorstands orientiert sich an der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Vorstand erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung das Kompetenzprofil und die Anforderungen des
Diversitätskonzepts.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der BLG AG berät und überwacht den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens. Er bestellt und
entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren
jeweilige Gesamtvergütung fest. Der Aufsichtsrat wird in Strategie und Planung sowie in alle Fragen von wesentlicher
Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Des Weiteren nimmt der Aufsichtsrat der BLG AG auch eine inhaltliche
Prüfung des nichtfinanziellen Berichts vor und erstellt gemeinsam mit dem Vorstand den Vergütungsbericht.
Diversität
Bei der Zusammensetzung des Vorstands achtet der Aufsichtsrat auf Vielfalt (Diversity; vgl. auch oben) im Sinne des
DCGK. Die Umsetzung des Diversitätskonzepts für den Vorstand erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur
Vorstandsbestellung.
Der Aufsichtsrat beachtet bei den Vorschlägen zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands die Anforderungen des
Diversitätskonzepts. Der Vorstand erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung alle Anforderungen des
Diversitätskonzepts. Die Mitglieder des Vorstands decken ein breites Spektrum von Kenntnissen und Erfahrungen sowie
Ausbildungs- und Berufshintergründen ab und verfügen über sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen, die angesichts der
Aktivitäten von BLG LOGISTICS als wesentlich erachtet werden.
Im Vorstand waren zum 31. Dezember 2022 zwei von fünf Mitgliedern Frauen (40 Prozent). Somit war die gesetzliche
Quote (§ 76 Absatz 3a AktG) von mindestens einer Frau bzw. einem Mann eingehalten.
Für den Aufsichtsrat werden die gesetzlichen Bestimmungen der Geschlechterquote verfolgt. Gemäß § 96 Absatz 2 AktG
ist für den Aufsichtsrat der BLG AG die gesetzliche Quote von mindestens 30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent
Männern festgelegt. Bei der BLG AG hat die Erfüllung der Mindestquote sowohl von den Mitgliedern der Aktionär:innen
als auch von den Mitgliedern der Beschäftigten gesondert zu erfolgen (Getrennterfüllung). Die Vorgabe von 30 Prozent
ist erreicht, wenn auf jeder Seite mindestens zwei Vertreter des jeweiligen Geschlechts vertreten sind. Zum 31.
Dezember 2022 waren fünf Frauen im Aufsichtsrat vertreten (zwei auf der Seite der Vertreter:innen der Anteilseigner,
drei auf der Seite der Vertreter:innen der Arbeitnehmer). Damit ist die Zielgröße des § 96 Absatz 2 AktG
übertroffen.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden zur einen Hälfte von den
Aktionär:innen in der Hauptversammlung gewählt. Zur anderen Hälfte besteht der Aufsichtsrat aus von den
Beschäftigten nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes gewählten Mitgliedern.
In der Zusammensetzung des Aufsichtsrats gegenüber dem 31. Dezember 2021 haben sich folgende personelle Änderungen
ergeben:
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 hat Herr Klaus Pollok sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. An seine Stelle ist
zum 1. Januar 2022 Herr Fabian Goiny nachgerückt. Herr Fabian Goiny ist im Jahre 2018 als Ersatzmitglied für Herrn
Klaus Pollok gewählt worden.
Mit Wirkung zum 28. Februar 2022 hat Frau Vera Visser ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Für die Nachfolge ist
Herr Martin Peter durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 11. März 2022 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt
worden.
Mit Wirkung zum 15. Juli 2022 hat Herr Udo Klöpping sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt Für die Nachfolge ist Herr
Tim Kaemena durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8. September 2022 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt
worden.
Dr. Klaus Meier
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05/2012
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Vorsitzender
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Vorsitzender
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Vorsitzender
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Christine Behle
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05/2013
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stv. Vorsitzende
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Mitglied
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stv. Vorsitzende
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Sonja Berndt
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05/2018
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Mitglied
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Mitglied
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Mitglied
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Heiner Dettmer
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05/2018
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|
Mitglied
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Fabian Goiny
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01/2022
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ab 24.02.2022
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Melf Grantz
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03/2011
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Mitglied
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Tim Kaemena
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09/2022
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Udo Klöpping
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05/2018
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07/2022
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Wybcke Meier
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05/2018
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Dr. Tim Nesemann
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04/2011
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Mitglied
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Beate Pernak
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07/2020
|
|
ab 24.02.2022
|
bis 24.02.2022
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Mitglied
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Martin Peter
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03/2022
|
|
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ab 11.03.2022
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Jörn Schepull
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07/2021
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|
Mitglied
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Dr. Claudia Schilling
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01/2020
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Mitglied
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Mitglied
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Dietmar Strehl
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01/2020
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Mitglied
|
Mitglied
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Mitglied
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Reiner Thau
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10/2013
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|
Mitglied
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Vera Visser
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01/2020
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02/2022
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bis 28.02.2022
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Dr. Patrick Wendisch
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06/2008
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Vorsitzender
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Ehemalige Vorstandsmitglieder der BLG AG sind nicht im Aufsichtsrat vertreten. Die Zugehörigkeitsdauer und die
Mitgliedschaften in den Ausschüssen sind der o.g. Tabelle zu entnehmen.
Weitere Informationen zu Funktionen und
Mandaten sind in der Übersicht im Anhang aufgeführt. Die Lebensläufe der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die
Geschäftsordnung sind auf unserer Website veröffentlicht: https://www.blg-logistics.com/gremien
Kompetenzprofil
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2018 ein Kompetenzprofil festgelegt, welches bei der letzten
Wahl zum Aufsichtsrat berücksichtigt wurde. Das Profil sieht vor, dass die zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidat:innen aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sein sollen, die
Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds in einem international tätigen Unternehmen wahrzunehmen und das Ansehen von
BLG LOGISTICS in der Öffentlichkeit zu wahren. Dabei soll insbesondere auf die Persönlichkeit, Integrität,
Leistungsbereitschaft und Professionalität der zur Wahl vorgeschlagenen Personen geachtet werden.
Ziel des Kompetenzprofils ist es, dass im Aufsichtsrat insgesamt sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden
sind, die angesichts der Aktivitäten von BLG LOGISTICS als wesentlich erachtet werden. Hierzu gehören unter anderem
Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Management/Personal (inkl. Diversitätskonzept),
Rechnungswesen/Controlling/Risikomanagement, Technik/IT/Digitalisierung (inkl. IT-Sicherheit), Häfen/Logistik und
Recht/Governance (inkl. Compliance). Zudem sollen im Aufsichtsrat Kenntnisse und Erfahrungen aus den für BLG
LOGISTICS wichtigen Geschäftsfeldern vorhanden sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen insgesamt mit dem
Sektor vertraut sein, in dem BLG LOGISTICS tätig ist.
Auf Basis der neuen Empfehlungen des DCGK und im Sinne unseres Selbstverständnisses, nachhaltig zu handeln und zu
wirtschaften, hat der Aufsichtsrat das Kompetenzprofil in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 um den Aspekt
„Nachhaltigkeit/ESG“ erweitert und berücksichtigt dieses ebenfalls bei zukünftigen Neubesetzungen. Dieser Aspekt
beinhaltet insbesondere die für das Unternehmen bedeutenden Nachhaltigkeitsfragen wie z.B. in den Bereichen
Klimaschutz, Energiemanagement, Vielfalt und Chancengleichheit, Aus- und Weiterbildung, Faire Arbeitsbedingungen,
Menschenrechte, Compliance und Kundenzufriedenheit.
Der Aufsichtsrat hat des Weiteren in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 bestätigt, dass als sog. „Experten“ mit
besonderen Erfahrungen und Kenntnissen in den Bereichen Abschlussprüfung und Rechnungslegung (inkl. der
Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung) als Mitglieder des Prüfungsausschusses die Herren Dr. Tim
Nesemann (Abschlussprüfung) und Dr. Patrick Wendisch (Rechnungslegung) angesehen werden.
Dr. Tim Nesemann hat aufgrund seines Ausbildungshintergrunds und seiner umfangreichen Tätigkeiten bei der Sparkasse
Bremen (seit 1995) umfangreiche Erfahrungen in der Rechnungslegung und Abschlussprüfung durch unternehmenseigene
Jahresabschlüsse und durch die Abschlüsse von Kunden sammeln können. Durch seine Tätigkeit als Mitglied des
Vorstands u.a. für Finanzen, Risiko, Kreditüberwachung und IT konnten diese Erfahrungen besonders intensiviert
werden. Dies bezieht auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit ein. Aktuell ist er Vorsitzender des Vorstands
der Sparkasse Bremen AG.
Dr. Patrick Wendisch ist an der Universität als Wirtschaftsingenieur unter anderem in den betriebswirtschaftlichen
Fächern Bilanzen, Controlling, Buchführung und Jahresabschluss ausgebildet worden. Aufgrund seiner beruflich
zusätzlich erworbenen Kenntnisse im Bereich Rechnungslegung und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme ist
er als Experte in diesem Bereich anzusehen. Durch seine Laufbahn bis zum geschäftsführenden Gesellschafter eines
großen Assekuranz-Unternehmens konnte er umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Rechnungslegung und
Risikomanagement sammeln. Auch als Hauptbevollmächtigter einer aufsichtspflichtigen Versicherungsgesellschaft war er
für die Rechnungslegung verantwortlich. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt dabei zunehmend an Bedeutung.
Als Vorsitzender des Prüfungsausschusses der BLG AG ist er darüber hinaus im regelmäßigen Kontakt mit dem
Abschlussprüfer.
Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den Zielsetzungen und dem Kompetenzprofil. Die Ziele des
Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung werden in den Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigt und
gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium angestrebt.
Nach Auffassung des Aufsichtsrats verfügt dieser in seiner derzeitigen Zusammensetzung über die im Kompetenzprofil
enthaltenen Qualifikationen:
Management/ Personal (inkl. Diversitätskonzept)
|
Rechnungswesen/ Controlling/ Risikomanagement
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Technik/IT/ Digitalisierung (inkl. IT-Sicherheit)
|
Häfen/Logistik
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Recht/Governance (inkl. Compliance)
|
Nachhaltigkeit/ESG
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Dr. Klaus Meier
|
X
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|
X
|
|
X
|
X
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Klimaschutz, Energiemanagement,Vielfalt und Chancengleichheit,
Aus- und Weiterbildung, Compliance, Kundenzufriedenheit
|
Christine Behle
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X
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|
|
|
X
|
X
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Vielfalt und Chancengleichheit, Aus- und Weiterbildung,
Faire Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Compliance
|
Sonja Berndt
|
X
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|
|
|
X
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X
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Vielfalt und Chancengleichheit, Aus- und Weiterbildung,
Faire Arbeitsbedingungen
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Heiner Dettmer
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X
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|
|
X
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|
X
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Klimaschutz, Kundenzufriedenheit
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Fabian Goiny
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|
X
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X
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X
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Aus- und Weiterbildung, Faire Arbeitsbedingungen,
Kundenzufriedenheit
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Melf Grantz
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Klimaschutz, Energiemanagement, Vielfalt- und Chancengleichheit,
Aus- und Weiterbildung, Faire Arbeitsbedingungen, Menschenrechte,
Compliance, Kundenzufriedenheit
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Tim Kaemena
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Aus- und Weiterbildung, Faire Arbeitsbedingungen
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Wybcke Meier
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Klimaschutz, Faire Arbeitsbedingungen, Kundenzufriedenheit
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Dr. Tim Nesemann
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Klimaschutz, Energiemanagement, Vielfalt und Chancengleichheit,
Aus- und Weiterbildung, Faire Arbeitsbedingungen, Menschenrechte,
Compliance, Kundenzufriedenheit
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Beate Pernak
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Martin Peter
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Vielfalt und Chancengleichheit
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Jörn Schepull
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Vielfalt und Chancengleichheit, Faire Arbeitsbedingungen
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Dr. Claudia Schilling
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Dietmar Strehl
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Klimaschutz, Energiemanagement, Aus- und Weiterbildung
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Reiner Thau
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Dr. Patrick Wendisch
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X
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Klimaschutz, Energiemanagement, Compliance, Kundenzufriedenheit
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Unabhängigkeit/Altersgrenze
Dem Aufsichtsrat soll eine angemessene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern angehören. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte, zum Beispiel durch Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen
Wettbewerbern des Unternehmens, sollen vermieden werden. Der Aufsichtsrat hat in seiner Geschäftsordnung festgelegt,
dass der Aufsichtsrat so zusammengesetzt sein soll, dass eine Anzahl von mindestens fünf unabhängigen
Anteilseignervertreter:innen im Sinne von C.7 DCGK erreicht wird.
Dem Aufsichtsrat sollen nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Die
Aufsichtsratsmitglieder sollen für die Wahrnehmung des Mandats ausreichend Zeit haben, sodass sie das Mandat mit der
gebotenen Regelmäßigkeit und Sorgfalt wahrnehmen können.
Unter Wahrung der vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung niedergelegten Altersgrenze sollen zur Wahl als Mitglied
des Aufsichtsrats in der Regel nur Personen vorgeschlagen werden, die nicht älter als 70 Jahre sind. Es wird
angestrebt, dass im Aufsichtsrat eine angemessene Erfahrungs- und Altersstruktur besteht.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind derzeit folgende Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat als unabhängig
im Sinne des DCGK anzusehen: Dr. Klaus Meier, Heiner Dettmer, Wybcke Meier, Dr. Tim Nesemann und Dr. Patrick
Wendisch. Die über zwölf Jahre andauernde Mitgliedschaft von Herrn Dr. Patrick Wendisch steht der Einstufung der
Unabhängigkeit nach Ansicht des Aufsichtsrats nicht entgegen.
Selbstbeurteilung der Wirksamkeit
Der Aufsichtsrat beurteilt regelmäßig, wie wirksam er als Organ insgesamt und seine Ausschüsse im Einzelnen ihre
Aufgaben erfüllen. Dabei werden die Ergebnisse eingehend im Aufsichtsrat erörtert und gegebenenfalls erforderliche
Maßnahmen abgeleitet. Die letzte Überprüfung ist im Geschäftsjahr 2021 anhand von anonymen Fragebogen und
gemeinsamer Erörterung der Ergebnisse durchgeführt worden. Anhaltspunkte für wesentliche Defizite haben sich seitdem
nicht ergeben.
Ausschüsse des Aufsichtsrats
Neben dem gemäß § 27 Absatz 3 MitbestG zwingend zu bildenden Vermittlungsausschuss hat der Aufsichtsrat einen
Prüfungsausschuss, einen Personalausschuss sowie einen Investitionsausschuss gebildet. Nachfolgend sind die
jeweiligen Themenschwerpunkte der Ausschüsse aufgeführt.
Personalausschuss
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Vorbereitung Personalentscheidungen
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Entscheidung anstelle des Plenums des Aufsichtsrats über die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands
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Vorschlag für den Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschlag an die Hauptversammlung über geeignete Kandidat:innen für
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
-
Wahrnehmung der Aufgaben eines Nominierungsausschusses
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Beratung über langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand
Der Personalausschuss ist paritätisch besetzt und besteht aus dem ersten Vorsitz des Aufsichtsrats und der
Stellvertretung sowie sechs weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Prüfungsausschuss
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Prüfung des Rechnungslegungsprozesses
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Verantwortliche Durchführung des Auswahl- und Ausschreibungsprozesses für den Abschlussprüfer
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Beauftragung und Kontrolle von Prüfungs- und Beratungsleistungen (inkl. Festlegung der Vergütung des Abschlussprüfers)
-
Fragen der Rechnungslegung des Unternehmens
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Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses sowie Lageberichts und des Vorschlags zur Verwendung des
Bilanzgewinns der BLG AG sowie Prüfung des Abschlusses nach § 315e HGB der BLG AG sowie des Gruppenabschlusses und
-lageberichts der BLG LOGISTICS (inkl. Vorschlag für Billigung durch den Aufsichtsrat)
-
Überwachung der Unabhängigkeit, Qualifikation, Rotation, Qualität und Effizienz des Abschlussprüfers
-
Vorbereitung der Entscheidung des Aufsichtsrats über die Planung für das folgende Geschäftsjahr einschließlich der Ergebnis-, Bilanz-, Finanz- und Investitionsplanung
-
Befassung mit den Bereichen internes Kontrollsystem, Risikomanagement und -kontrolle und Compliance
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Vertretern der Anteilseigner und drei Arbeitnehmervertretern. Dieser
Ausschuss tagt regelmäßig zweimal im Jahr.
Investitionsausschuss
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Vorbereitende Entscheidung und Beschlussfassung besonders definierter, eilbedürftiger Investitionsvorhaben
Dem Investitionsausschuss gehören sechs Mitglieder an, die mit je drei Vertretern der Aktionär:innen und der
Beschäftigten des Aufsichtsrats besetzt sind. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Dieser Ausschuss tagt nach Bedarf.
Vermittlungsausschuss
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Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Absatz 3 MitbestG
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 27 Absatz 3 MitbestG bildet der Aufsichtsrat einen Vermittlungsausschuss,
dem der Vorsitzende des Aufsichtsrats, die Stellvertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie je ein von den
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und von den Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.
Mitglieder des Vorstands, Führungskräfte der Ebene 1 und des Aufsichtsrats sind nach Artikel 19 der
EU-Marktmissbrauchsverordnung grundsätzlich verpflichtet, eigene Geschäfte mit Aktien der BLG AG oder sich darauf
beziehende Finanzinstrumente zu melden und offenzulegen.
Der Aktienbesitz dieses Personenkreises insgesamt beträgt weniger als ein Prozent der von der BLG AG ausgegebenen
Aktien. Angabepflichtige Käufe und Verkäufe haben im Berichtsjahr nicht stattgefunden.
Unter www.blg-logistics.com/ir sind das
geltende Vergütungssystem (im Bereich Corporate Governance) des Vorstands gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 AktG,
das von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 gebilligt wurde, sowie das ebenfalls von der Hauptversammlung am 2.
Juni 2021 gebilligte System über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 113 Absatz 3 AktG) öffentlich
zugänglich. Unter derselben Internetadresse wird im Downloadbereich der Vergütungsbericht 2022 inklusive des
Vermerks des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG öffentlich zugänglich gemacht.
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals,
Stimmrechte und Übertragung von Aktien der BLG AG
Das gezeichnete Kapital beträgt EUR 9.984.000,00 und ist eingeteilt in 3.840.000 stimmberechtigte auf den Namen
lautende Stückaktien. Die Übertragung der Aktien bedarf gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft ihrer Zustimmung.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Beschränkungen oder Vereinbarungen zwischen Aktionär:innen, die Stimmrechte
betreffen, sind dem Vorstand der BLG AG nicht bekannt. Eine Höchstgrenze für Stimmrechte einer/s Aktionär:in oder
Sonderrechte, insbesondere solche, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht. Damit ist das Prinzip „one
share, one vote“ vollständig umgesetzt.
Die Aktionär:innen nehmen ihre Mitverwaltungs- und Kontrollrechte in der Hauptversammlung wahr. § 19 der Satzung
bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Aktionär:in an der Hauptversammlung teilzunehmen und
ihr/sein Stimmrecht auszuüben. Gegenüber der Gesellschaft gilt als Aktionär:in nur, wer als solche/r im
Aktienregister eingetragen ist.
Jede/r im Aktienregister eingetragene Aktionär:in ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort das
Wort zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten zu ergreifen und Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
verlangen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Verwendung des
Bilanzgewinns, Kapitalmaßnahmen, die Ermächtigung zu Aktienrückkäufen sowie Änderungen der Satzung.
Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten
Aktionär:innen, deren Anteil am Grundkapital 10 Prozent überschreitet, sind die Freie Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde) (50,4 Prozent), die Panta Re AG, Bremen (12,6 Prozent), und die Finanzholding der Sparkasse in
Bremen, Bremen (12,6 Prozent).
Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind und ihre Kontrollrechte
nicht unmittelbar ausüben
Die BLG AG hat keine Mitarbeiteraktienprogramme aufgelegt. Soweit Mitarbeitende der Gruppe Aktien halten, unterliegen
sie keiner Stimmrechtskontrolle. Es handelt sich hierbei um unwesentliche Anteile am Kapital der Gesellschaft.
Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Änderung der Satzung
Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen oben in der Erklärung zur Unternehmensführung.
Befugnisse des Vorstands zur Aktienausgabe oder zum Aktienrückkauf
Der Vorstand ist derzeit durch die Hauptversammlung weder zur Aktienausgabe noch zum Aktienrückkauf ermächtigt.
Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines
Übernahmeangebots stehen, und Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft mit
Vorstandsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots
Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
stehen, wurden nicht getroffen.
Es bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstands oder Beschäftigten für
den Fall eines Übernahmeangebots.