An die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, und die BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen
Prüfungsurteile
Wir haben den Gruppenabschluss der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877 -, Bremen, und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, und ihrer Tochtergesellschaften (die Gruppe) – bestehend aus der Gruppenbilanz zum 31. Dezember 2020, der Gruppengesamtergebnisrechnung, der Gruppengewinn- und Verlustrechnung, der Gruppeneigenkapitalentwicklung und der Gruppenkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Gruppenanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Gruppenlagebericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877 - und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des Gruppenlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der beigefügte Gruppenabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gruppe zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
- vermittelt der beigefügte Gruppenlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Gruppenlagebericht in Einklang mit dem Gruppenabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Gruppenlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Gruppenlageberichts.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Gruppenunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht zu dienen.
Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts
Wir verweisen auf die Ausführungen der gesetzlichen Vertreter in Abschnitt „Grundlagen der Gruppenrechnungslegung“ des Gruppenanhangs und Abschnitt „Grundlagen der Gruppe“ des Gruppenlageberichts, welche darstellen, dass die Gruppe aus der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT - Aktiengesellschaft von 1877 -, Bremen, und aus dem Konzern der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, besteht. Der Jahresabschluss und Lagebericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT - Aktiengesellschaft von 1877 -, Bremen, und der Konzernabschluss und Konzernlagebericht der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen, zum 31. Dezember 2020 wurden auf freiwilliger Basis zu einem Abschluss (Gruppenabschluss) und Lagebericht (Gruppenlagebericht) zusammengefasst. Insofern beziehen sich der Gruppenabschluss und Gruppenlagebericht auf die Gruppe als Ganzes und nicht auf die einzelne Gesellschaft und den einzelnen Konzern mit seinen Mutter- und Tochterunternehmen.
Unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht sind diesbezüglich nicht modifiziert.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Gruppenlageberichts:
- die in Abschnitt „Erklärung zur Unternehmensführung“ des Lageberichts enthaltene Erklärung zurUnternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB
- den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 289b Abs. 3 HGB und § 315b Abs. 3 HGB
- •den Nachhaltigkeitsbericht
Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Finanzberichts – ohne weitergehende Querverweise auf externe Informationen –, mit Ausnahme des geprüften Gruppenabschlusses, des geprüften Gruppenlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.
Unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
- wesentliche Unstimmigkeiten zum Gruppenabschluss, zum Gruppenlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
- anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Gruppenabschluss und den Gruppenlagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Gruppenabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Gruppenabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Gruppenabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Gruppenabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht die Gruppe zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Gruppenlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Gruppenabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Gruppenlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Gruppenlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gruppe zur Aufstellung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Gruppenabschlusses und des Gruppenlageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Gruppenabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Gruppenlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gruppe vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Gruppenabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Gruppenabschlusses und Gruppenlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Gruppenabschluss und im Gruppenlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Gruppenabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Gruppenlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungs-legungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Gruppenabschluss und im Gruppenlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gruppe ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Gruppenabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Gruppenabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Gruppenabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe vermittelt.
- holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb der Gruppe ein, um Prüfungsurteile zum Gruppenabschluss und zum Gruppenlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Gruppenabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
- beurteilen wir den Einklang des Gruppenlageberichts mit dem Gruppenabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gruppe.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Gruppenlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Verwendungszweck
Wir erteilen diesen Bestätigungsvermerk auf Grundlage des mit der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG durchgeführt und der Bestätigungsvermerk ist nur zur Information der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Der Bestätigungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG gegenüber. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
Bremen, den 31. März 2021
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Thomas Ull
Wirtschaftsprüfer
ppa. Stefan Geers
Wirtschaftsprüfer