Reporting 2020

Gruppenanhang

Grundlagen

1. Grundlagen der Gruppen­rechnungs­legung

An der Spitze der BLG-Gruppe (BLG LOGISTICS) stehen mit der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen (BLG AG), und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen (BLG KG), zwei Unternehmen, die aufgrund der Organidentität und der besonderen Eigentümerstruktur rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbunden sind. Da die BLG AG eine Beherrschung der BLG KG i. S. d. IFRS 10 als nicht gegeben ansieht, erstellt sie gemeinsam mit der BLG KG einen Gruppenabschluss (kombinierter Abschluss) unter der Bezeichnung BLG LOGISTICS mit der BLG AG und der BLG KG als einheitliches Mutterunternehmen.

Der Gruppenabschluss der BLG LOGISTICS für das Geschäftsjahr 2020 wurde in Übereinstimmung mit den vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten und veröffentlichten, zum 31. Dezember 2020 verpflichtend anzuwendenden International Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Auslegung durch das IFRS Interpretations Committee (IFRIC) aufgestellt. Es wurden alle IFRS und IFRIC beachtet, die veröffentlicht und im Rahmen des Endorsement-Verfahrens der Europäischen Union übernommen wurden und verpflichtend anzuwenden sind.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind für alle im Gruppenabschluss angegebenen Perioden konsistent von allen Gruppengesellschaften angewendet worden.

Die Geschäftsjahre der BLG AG und der BLG KG sowie deren einbezogener Tochterunternehmen entsprechen dem Kalenderjahr. Der Stichtag des Gruppenabschlusses entspricht dem Abschlussstichtag der aufstellenden Gesellschaften.

Die in das Handelsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragenen Gesellschaften BLG AG (HRB 4413) und BLG KG (HRA 21448) haben ihren Sitz in Bremen/Deutschland, Präsident-Kennedy-Platz 1.

Der Gruppenabschluss wird in Euro aufgestellt. Alle Angaben erfolgen in TEUR, sofern nicht anders angegeben.

Der Gruppenabschluss wurde grundsätzlich auf der Grundlage historischer Anschaffungskosten aufgestellt; Ausnahmen ergeben sich lediglich bei derivativen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumenten der Kategorien „erfolgswirksam bzw. erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet“.

Der Vorstand der BLG AG hat den Gruppenabschluss am 30. März 2021 zur Weitergabe an den Aufsichtsrat freigegeben. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Gruppenabschluss zu prüfen und zu erklären, ob er den Gruppenabschluss billigt.

Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Die Abschlusserstellung in Übereinstimmung mit den IFRS erfordert Einschätzungen und die Ausübung von Ermessen hinsichtlich einzelner Sachverhalte durch das Management, die Auswirkungen auf die im Gruppenabschluss ausgewiesenen Werte haben können.

Ermessensentscheidungen

Informationen über Ermessensentscheidungen bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden, die die im Gruppenabschluss erfassten Beträge am wesentlichsten beeinflussen, sind in den nachstehenden Erläuterungen enthalten:

  • Bestimmung, ob Beherrschung vorliegt (Erläuterungen Nummern 38 und 39)
  • Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen (Erläuterungen Nummern 15 und 39)

Annahmen und Schätzungsunsicherheiten

Die Schätzungen und Annahmen, die ein signifikantes Risiko in Form einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden innerhalb des nächsten Geschäftsjahres mit sich bringen, betreffen insbesondere folgende Erläuterungen:

  • Ermittlung der Nutzungsdauern bei Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten sowie Kosten für Abbruchverpflichtungen bei Sachanlagen
    (Erläuterungen Nummern 12 und 13)
  • Überprüfung von Vermögenswerten auf Wertminderung und Bewertung des Goodwil
    (Erläuterung Nummer 12)
  • Schätzungen bei der Bestimmung der Laufzeit und der voraussichtlich zu leistenden Zahlungen aus Restwertgarantien sowie Zinssätze von Leasingverhältnissen
    (Erläuterung Nummer 14)
  • Bilanzierung aktiver latenter Steuern
    (Erläuterung Nummer 33)
  • Einschätzung der Parameter für Wertminderungenbei Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Nutzungsrechten und auf finanzielle Vermögenswerte
    (Erläuterungen Nummern 4, 12, 14, 16 und 18)
  • Wesentliche versicherungsmathematische Annahmen
    (Erläuterung Nummer 26)
  • Ermessensspielräume bei der Bemessung von Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten (Erläuterungen Nummern 29 und 24)

Die vorgenommenen Schätzungen wurden weitgehend auf Basis von Erfahrungswerten und weiteren relevanten Faktoren unter Berücksichtigung der Fortführungsprämisse vorgenommen. Die tatsächlichen Ergebnisse können von den Schätzungen abweichen.

Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte

Die zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Finanzinstrumente der Gruppe werden basierend auf den verwendeten Bewertungsverfahren in verschiedene Stufen der Fair-Value-Hierarchie eingeordnet, die wie folgt definiert sind:

  • Stufe 1: notierte (nicht berichtigte) Preise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
  • Stufe 2: Verfahren, bei denen sämtliche Inputparameter, die sich wesentlich auf den erfassten beizulegenden Zeitwert auswirken, entweder direkt oder indirekt beobachtbar sind
  • Stufe 3: Verfahren, die Inputparameter verwenden, die sich wesentlich auf den erfassten beizulegenden Zeitwert auswirken und nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

Weitere Informationen zu den Annahmen bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte sind in Erläuterung Nummer 32 enthalten.

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden. Darüber hinaus hat die Gruppe die folgenden neuen/überarbeiteten und für die BLG LOGISTICS relevanten Standards angewandt, welche im Geschäftsjahr 2020 erstmalig verbindlich anzuwenden waren:

Standards Anwendungspflicht für Geschäftsjahre ab
Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ 1. Januar 2020
Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ und IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“ (Reform der Referenzzinssätze) 1. Januar 2020
Änderungen zu IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern“ (Definition von wesentlich) 1. Januar 2020
Änderungen der Verweise auf das ­Rahmenkonzept in IFRS-Standards 1. Januar 2020

Auswirkungen der Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die neuen/überarbeiteten Standards hatten keine wesentlichen Auswirkungen zur Folge. Eine Anpassung der Vorjahresbeträge ist insoweit nicht erfolgt.

Nicht verpflichtende Anwendung neuer oder geänderter Standards und Interpretationen

Die folgenden, bereits durch das IASB verabschiedeten, überarbeiteten oder neu erlassenen Standards und Interpretationen waren im Geschäftsjahr 2020 noch nicht verpflichtend anzuwenden:

Standards Anwendungspflicht für Geschäftsjahre beginnend ab1 Übernahme durch EU-Kommission
Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ ­(Verweis auf das Rahmenkonzept der IFRS) 1. Januar 2022 Nein
Änderungen an IFRS 4 „Versicherungsverträge“
(Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9)
1. Januar 2021 Ja
Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“, IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“, IFRS 4 „Versicherungsverträge“ und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ (Reform der Referenzzinssätze - Phase 2) 1. Januar 2021 Ja
Änderungen an IFRS 16 „Leasingverhältnisse“
(Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit COVID-19)2
1. Juni 2020 Ja
IFRS 17 „Versicherungsverträge“ 1. Januar 2023 Nein
Änderungen an IFRS 17 „Versicherungsverträge“ 1. Januar 2023 Nein
Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“
(Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig)
1. Januar 2023 Nein
Änderungen an IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IFRS Practice Statement 2 „Vornahme von Wesentlichkeitseinschätzungen“ (Angaben zu Rechnungslegungsmethoden) 1. Januar 2023 Nein
Änderungen an IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehlern“ (Definition von rechnungslegungsbezogenen ­Schätzungen) 1. Januar 2023 Nein
Änderungen an IAS 16 „Sachanlagen“ (Erlöse vor beabsichtigter Nutzung) 1. Januar 2022 Nein
Änderungen an IAS 37 „Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen“ (Belastende Verträge - Kosten der Vertragserfüllung) 1. Januar 2022 Nein
diverse Standards: Annual Improvements Project 2018-2020 1. Januar 2022 Nein

1 Erstanwendungszeitpunkt laut EU-Recht, soweit bereits in EU-Recht übernommen.

2Das IASB hat vorgeschlagen, die Erleichterungen zur Bilanzierung von Mietzugeständnissen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Die Änderung soll ab dem 1. April 2021 gültig sein.

BLG LOGISTICS plant, die neuen Standards und Interpretationen, mit Ausnahme der Änderungen an IFRS 16 „Leasingverhältnisse“, die vorzeitig angewendet wurden, ab dem Zeitpunkt der erstmalig verpflichtenden Anwendung im Gruppenabschluss zu berücksichtigen. Die für die Geschäftstätigkeit der Gruppe relevanten neuen Standards und Interpretationen werden Einfluss auf die Art und Weise der Veröffentlichung von Finanzinformationen der Gruppe haben; wesentliche Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder die Darstellung der Ertragslage im Gruppenabschluss werden sich hieraus jedoch nicht ergeben. Die Auswirkungen aus der Anwendung der Erleichterung „Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit COVID-19“ werden in Erläuterung Nummer 14 beschrieben.